Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

MobBauOG HB - Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz
Ortsgesetz über vorhabenbezogene Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrradabstellplätze und Mobilitätsmanagement bei Bauvorhaben in der Stadtgemeinde Bremen

- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 92 vom 28.09.2022 S. 476; 09.10.2023 Nr. 215 S. 1088 23)



Archiv

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 86 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 - 2130-d-1a), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 963) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeiten 23

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven, soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind.

(2) Dieses Ortsgesetz regelt

  1. allgemeine Anforderungen
    1. an die Erforderlichkeit, Anzahl, Größe, Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätzen im Sinne des § 49 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung,
    2. an ein notwendiges, vorhabenbezogenes Mobilitätsmanagement,
    3. an eine Beschränkung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,
    4. an eine nach § 49 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung mögliche Ablösung der Herstellungspflicht sowie die Höhe und Verwendung der Ablösungsbeträge.
  2. die Gestaltung der Stellplätze sowie die Notwendigkeit einer Bepflanzung.

(3) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Soweit in diesem Gesetz nach § 7 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 eine Aufgabenwahrnehmung der für die Mobilität zuständigen Stelle zugewiesen wird, erfolgt diese durch

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Referat 50 / Strategische Verkehrsplanung
Contrescarpe 73
28195 Bremen
Funktionspostfach: mobilitaetskonzepte@bau.bremen.de

§ 2 Gebietszonen

Das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ist in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 dargestellt und wird unter Berücksichtigung der
örtlichen Verkehrsverhältnisse in folgende Gebietszonen eingeteilt:

  1. in die Gebietszone I, welche das innere Stadtgebiet umfasst,
  2. in die Gebietszone II, welche außerhalb der Gebietszone I die innenstadtnahen Quartiere sowie die Ortsteile Vegesack und Grohn umfasst und
  3. die Gebietszone III, welche das übrige Stadtgebiet und die Außenbereiche einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets Bremerhaven umfasst.

§ 3 Pflicht zur Erfüllung des Mobilitätsbedarfs

(1) Bauliche Anlagen und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen entsprechend § 49 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung nur errichtet, geändert oder in ihrer Art der Nutzung geändert werden, wenn der durch das Vorhaben ausgelöste Mobilitätsbedarf nach §§ 4 und 5 ermittelt und mit den Instrumenten nach § 6 erfüllt wird. Dies gilt auch für mögliche Mehrbedarfe aufgrund von baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen. Die Bagatellgrenze nach § 5 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Aufstockungen, Ausbau oder Umnutzung von bestehenden Gebäuden zusätzliche Wohneinheiten geschaffen werden sollen. Für zusätzlich erforderliche Fahrradabstellplätze gilt dies jedoch nur, sofern deren Herstellung nach den Anforderungen dieses Gesetzes nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist.

§ 4 Ermittlung des Mobilitätsbedarfs

(1) Der vorhabenbezogene Mobilitätsbedarf ist für jede vorhabenbezogene Art der Nutzung anhand der Anzahl an rechnerisch benötigten Stellplatzeinheiten für Kraftfahrzeuge (Stellplatznormbedarf) und notwendigen Fahrradabstellplätzen entsprechend der Richtzahlentabelle nach Anlage 2 zu ermitteln. Für Hochschulen und Fachhochschulen einschließlich ihrer Forschungsbereiche nach Nummer 8.5 der Anlage 2 kann die untere Bauaufsichtsbehörde eine abweichende Nachweisführung zulassen.

(2) Die Richtzahlen für den Stellplatznormbedarf beziehen sich auf den Einstellplatzbedarf für Personenkraftwagen. Einstellplätze für Lastkraftwagen und Autobusse sind zusätzlich oder kompensatorisch in ausreichender Anzahl nachzuweisen, sofern die Art der Nutzung der baulichen Anlage dies erfordert.

(3) Für bauliche Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 2 nicht aufgeführt ist, oder bei atypischer Art der Nutzung, bemisst sich der Stellplatznormbedarf und die Anzahl an notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei ist auch zu prüfen, ob vergleichbare Richtzahlen nach der Anlage 2 herangezogen werden können.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion