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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BHV StellplOG - Bremerhavener Stellplatzortsgesetz
Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze

- Bremen -

Vom 6. Dezember 2012
(Brem.GBl. vom 19.12.2012 S. 521 Ber. Nr. 71)


Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Örtlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Bremerhaven, soweit nicht durch Bebauungspläne oder andere städtebauliche oder als örtliche Bauvorschriften erlassene Ortsgesetze entgegenstehende Regelungen getroffen worden sind.

(2) Dieses Ortsgesetz regelt die Verpflichtung zum Nachweis von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze), deren Herstellung sowie Ablösung und stellt Anforderungen auch an die Gestaltung von nicht notwendigen Kraftfahrzeugstellplätzen.

§ 2 Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Ihre Anzahl und Größe richten sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und der durch die ständigen Benutzer und den Besuch der Anlage zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder.

(2) Werden Anlagen nach Absatz 1 geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind Stellplätze und Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge (Mehrbedarf) aufnehmen können.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze bemisst sich nach dem Stellplatznormbedarf gemäß der Anlage 1. Bei notwendigen Stellplätzen wird die Anzahl nach Maßgabe des § 4 verringert.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen bestimmten Richtzahlen zu berücksichtigen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.

(4) Bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze ist regelmäßig von dem Einstellplatzbedarf für zweispurige Personenkraftwagen auszugehen. Einstellplätze für Lastkraftwagen sind bei Anlagen mit einem entsprechenden An- oder Auslieferverkehr zusätzlich nachzuweisen. Bei Anlagen, zu denen Besucher erfahrungsgemäß auch in Bussen anreisen, sind in ausreichender Anzahl Stellplätze für Busse zusätzlich nachzuweisen. Notwendige PKW-Stellplätze können bis zu einem Drittel des Stellplatznormbedarfs im Verhältnis 4 PKW-Stellplätze = 1 Busstellplatz angerechnet werden.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze Dezimalstellen, sind diese bei 0,5 und mehr nach oben, bei weniger als 0,5 nach unten auf die nächste volle Zahl auf- bzw. abzurunden.

§ 4 Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge nach Zonenreduktion

(1) Das Stadtgebiet der Stadt Bremerhaven wird in insgesamt 3 Zonen eingeteilt. Die Zonen I und II sind im Übersichtsplan der Anlage 2 dargestellt. Zone III ist das Stadtgebiet außerhalb der Zonen I und II.

(2) Der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge beträgt

1. in der Gebietszone I: 50 v. H.,
2. in der Gebietszone II: 70 v. H.,
3. in der Gebietszone III: 100 v. H.

des nach der Richtzahlentabelle ( Anlage 1) ermittelten Stellplatznormbedarfs. § 3 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Rundung erst bei der prozentualen Verringerung erfolgt.

(3) Die Reduzierung gilt nicht für den in der Richtzahlentabelle unter 1.1 bis 1.9 aufgeführten Stellplatznormbedarf für Wohnnutzungen und für den Stellplatznormbedarf der unter Nummer 9.4 bis 9.7 aufgeführten Nutzungen.

§ 5 Erfüllung der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzverpflichtung durch Herstellung

(1) Die notwendigen Stellplätze sowie die notwendigen Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen.

(2) Sollen notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, ist dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich zu sichern. Abweichend von Satz 1 sind die Fahrradabstellplätze für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gemäß § 48 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung in der Neufassung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung in den Abstellräumen der Wohngebäude herzustellen.

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