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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BremWoBeGBauVO - Bauverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz
- Bremen -

Vom 30. Juni 2026
(Brem.GBl. Nr. 71 vom 30.06.2026 S. 482 i.K.)



Archiv 2021 2023

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Wohn- und Unterstützungsangebote nach den §§ 5 und 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes dürfen nur betrieben werden, wenn sie die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, soweit nicht in einzelnen Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist oder nach § 18 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes eine Befreiung von der zuständigen Behörde erteilt wird.

(2) Weitergehende Anforderungen, die sich aus dem Fuenften, Neunten, Elften oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch und darauf beruhenden Verträgen und Vereinbarungen ergeben, bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Standort, Grundriss und Gebäudeausstattung der Wohn- und Unterstützungsangebote nach § 1 Absatz 1 müssen geeignet sein, um

  1. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer außerhalb der Einrichtung insbesondere durch die Nutzung von Einkaufs-, Versorgungs- und Kulturangeboten sowie des öffentlichen Nahverkehrs im Quartier zu ermöglichen,
  2. die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb des Wohn- und Unterstützungsangebotes zu ermöglichen, insbesondere durch geeignete Räume, um Kontakte der Nutzerinnen und Nutzer untereinander sowie zu Nachbarn und Angehörigen zu fördern und zu pflegen,
  3. die räumliche Orientierung von Nutzerinnen und Nutzern in der Weise sicherzustellen, dass diese möglichst ohne fremde Hilfe und ohne Selbstgefährdung in der Lage sind, die eigene Wohnung oder das eigene Zimmer, den Gemeinschaftsbereich und den Sanitärbereich aufzusuchen sowie
  4. den Eindruck privaten Wohnraums zu vermitteln, zum Beispiel durch eine wohnungstypische Raumanordnung und Raumnutzung sowie durch eine dem Alter der Zielgruppe entsprechende Ausstattung.

(2) Wohn- und Unterstützungsangebote sollen in räumlicher Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden und so gelegen sein, dass Nutzerinnen und Nutzer eine Teilhabe am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.

(3) Die Gestaltung der Wohn- und Gemeinschaftsräume in Wohn- und Unterstützungsangeboten muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Möglichkeiten der Orientierung und das Recht auf Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen auf gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ausrichten und soll ein an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientiertes Zusammenleben in kleinen Gruppen erlauben und fördern sowie Selbstbestimmung ermöglichen.

(4) Wohn- und Unterstützungsangebote müssen eine für die Betreuung und Pflege sowie die Sicherheit der Nutzerinnen und Nutzer erforderliche und dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende räumliche, bauliche und technische Ausstattung verfügen. Dazu gehören insbesondere ein Aufzug in jedem Gebäude mit mehr als einem Geschoss, ein in den Wohn- und Sanitärbereichen für Nutzerinnen und Nutzer bedarfsgerechtes und gut erreichbares Rufsystem sowie ausreichend breit bemessene Flure, so dass Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer aneinander vorbeifahren können.

(5) Dienstleistungs- und Funktionsräume, Abstellräume oder Unterbringungsmöglichkeiten für Hilfsmittel, hauswirtschaftliches Zubehör und Arzneimittel sind in der erforderlichen Anzahl und mit der erforderlichen technischen Ausstattung vorzuhalten. Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Wohn- und Unterstützungsangebote müssen Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk vorhalten.

(6) Funktion und Bedeutung der Räume müssen für die Nutzerinnen und Nutzer deutlich erkennbar sein. Dabei sind geeignete Maßnahmen zum Ausgleich alters-, demenz- und behinderungsbedingter visueller Einschränkungen durchzuführen.

(7) Der Leistungsanbieter hat jederzeit ein den Nutzerinnen- und Nutzerbedürfnissen entsprechendes Raumklima und eine angemessene Beleuchtung zu gewährleisten. Anzustreben ist eine Belichtung mit Tageslicht und eine helle gleichmäßige Beleuchtung.

(8) Der Leistungsanbieter hat, soweit die Versorgung von Nutzerinnen und Nutzern mit intensivpflegerischem Unterstützungsbedarf es erfordert, jederzeit eine Notstromversorgung zu gewährleisten.

(9) Für ältere oder pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzipierte Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sollen nicht mehr als 120 Plätze umfassen. Für erwachsene Menschen mit geistiger, körperlicher, psychischer oder mehrfacher Behinderung konzipierte Einrichtungen nach § 9 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes sollen nicht mehr als 24 Plätze umfassen. Leistungsrechtliche Vereinbarungen, in denen geringere Platzzahlen vereinbart werden, bleiben unberührt.

§ 3 Barrierefreiheit

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