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Wohnwagengesetz - Gesetz über das Aufstellen von Wohnwagen und die Zulassung von Wohnwagenplätzen
- Bremen -
Vom 19. Juni 1956
(Brem.GBl. 1956 S. 71; 08.09.1970 S. 94; 18.12.1990 S. 469; 13.10.1992 S. 607; 27.06.2000 S. 237; 22.06.2004 S. 313; 22.03.2005 S. 91; 24.11.2009 S. 517; 25.11.2014 s. 633; 02.08.2016 S. 434; 14.03.2017 S. 121; 02.09.2025 S. 674 25)
Gl.-Nr.: 2190-d-1
§ 1 Begriff
Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Wagen, die bei oder während ihrer Aufstellung zu Wohnzwecken oder zur nicht nur vorübergehenden Unterbringung von Tieren benutzt werden.
§ 2 Genehmigungspflicht
(1) Das Aufstellen von Wohnwagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist innerhalb von 24 Stunden nach Aufstellung des Wagens oder Benutzung desselben zu Wohnzwecken zu beantragen. Sie ist jederzeit widerruflich und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für
(3) Außer in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c ist das Aufstellen von Wohnwagen auf öffentlichem Grund verboten.
§ 3 Private Wohnwagenplätze
(1) Ein Grundstück, das als Wohnwagenplatz genutzt werden soll, muß von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen sein. Der Wohnwagenplatz muß als solcher gekennzeichnet sein. Die Art der Beschilderung kann in der Zulassung vorgeschrieben werden.
(2) Die Zulassung ist von dem Eigentümer, Pächter oder Nutzungsberechtigten vor Nutzung des Grundstückes als Wohnwagenplatz zu beantragen.
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann
§ 4 Versagungsgründe
(1) Die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 erforderliche Genehmigung oder Zulassung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagt werden.
(2) Die Genehmigung oder Zulassung ist zu versagen,
§ 5 Widerruf
(1) Die Zulassung ( § 3) kann, insbesondere wenn Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 4 Absatz 1 eine Versagung rechtfertigen würden, jederzeit widerrufen werden.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Versagung eintreten oder bekannt werden ( § 4 Absatz 2).
§ 6 Grundrecht der Freizügigkeit
Das Grundrecht der Freizügigkeit ( Artikel 11 GG) wird, soweit dieses Gesetz es berührt, insoweit eingeschränkt.
§ 7 Zuständigkeit
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven führen dieses Gesetz im Auftrag des Landes aus.
(2) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Fachaufsichtsbehörde ist der Senator für Inneres und Sport.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsbestimmung
(Stand: 17.09.2025)
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