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Regelwerk; Bau-& Planungsrecht

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(StAnz. Nr. 52 vom 23.12.2019 S. 1373)


1. Rechtsgrundlagen

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB an städtebaulichen Verfahren nach dem BauGB ist in verschiedenen Vorschriften geregelt. Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren richtet sich nach den §§ 4, 4a, 4c, 13, 13a und 13b BauGB. Diese Vorschriften gelten nicht nur für die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ( § 1 Abs. 8 BauGB). Weitergehende städtebauliche Verfahren des BauGB, die eine Beteiligung der Behörden und sonstigen TöB vorsehen, sind Innenbereichssatzungen ( § 34 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 BauGB), Außenbereichssatzungen ( § 35 Abs. 6 BauGB), städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ( § 136 i.V.m. § 139 Abs. 3 BauGB), städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( § 165 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BauGB) sowie Stadtumbaumaßnahmen ( § 171a i.V.m. § 171b Abs. 3 BauGB). Bei diesen Verfahren ist § 4 BauGB sinngemäß anzuwenden, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen sind.

2. Zweck der Beteiligung der TöB

Die Beteiligung der TöB hat den Zweck, frühzeitig Informationen über den Istzustand, andere Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie bestehende oder beabsichtigte Festsetzungen und Ausweisungen nach anderen gesetzlichen Regelungen einzuholen, die das Planungsgebiet betreffen können, und eine möglichst vollständige Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen. Sie dient dazu, dem jeweils vertretenen Belang im Verfahren der Bauleitplanung Geltung zu verschaffen. Ohne diese Stellungnahme besteht die Gefahr, dass die von den TöB wahrgenommenen öffentlichen Belange bei der Bauleitplanung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt bzw. beachtet und hierdurch Gemeinwohlinteressen beeinträchtigt werden.

3. TöB

3.1. Definition

TöB sind Behörden und Stellen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Aufgaben und Planungen im öffentlichen Inter esse zu vertreten oder wahrzunehmen haben und durch die gemeindliche Planung zur Bodennutzung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden können.

Zu den TöB gehören:

  1. Behörden und sonstige Dienststellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung,
  2. natürliche und juristische Personen des Privatrechts, denen hoheitliche Befugnisse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen sind,
  3. Privatpersonen oder privatrechtliche Unternehmen, die durch staatliche Konzessionen berechtigt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, für die sich der Staat ein Beleihungsrecht vorbehalten hat,
  4. Behörden und Stellen der Religionsgemeinschaft, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie werden den Behörden und Stellen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung gleichgestellt.
  5. Benachbarte Gemeinden. Dies sind nicht nur die Gemeinden, die direkt an die Planungsgemeinde angrenzen, sondern es ist ausschlaggebend, ob die Planungen auf benachbarte Gemeinden Auswirkungen haben können. Nähere Informationen finden Sie hierzu noch unter Punkt 3.3.

Welche Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Es ist immer zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Durchführung des Bauleitplans haben könnte. Es ist in jedem Fall ratsam, sollte man sich bei der Auswahl der TöB unsicher sein, vorab ein Gespräch zu suchen und mögliche Berührungspunkte zu besprechen. Es wird davon abgeraten, generell alle Behörden und sonstigen TöB zu beteiligen, ohne eine Auswahl getroffen zu haben, da dies das Verfahren unnötig erschweren und verlängern kann.

Nicht zu den Trägern öffentlicher Belange gehören:

Verwaltungseinheiten, die Teil der Gemeinde sind, gehören mangels Selbstständigkeit nicht zu den Trägern öffentlicher Belange, auch wenn sie in ihren Entscheidungen selbstständig sind bzw. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen (wie die unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörden). Diese Stellen werden gemeindeintern beteiligt.

3.2. Mehrfachzuständigkeiten eines TöB

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