umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO 2002 (7)

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65 Zu § 65 - Baubeginn

65.2 Die Pflichten nach Abs. 2 gelten für nach §§ 57, 58 baugenehmigungspflichtige Vorhaben sowie für baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich nach § 56, nicht dagegen für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 in Verbindung mit der Anlage 2 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ( § 65 Abs. 4).

65.2.1 Da schon das Ausheben der Baugrube Teil der Ausführung des Bauvorhabens ist, ist grundsätzlich vorher abzustecken. Im Einzelfall kann es aber auch vertretbar sein, spätestens vor Beginn der Fundamentierung abzustecken, wenn zu befürchten ist, dass die Markierungen die Aushubarbeiten beeinträchtigen oder die Markierungen selbst durch die Arbeiten beeinträchtigt werden.

Die Absteckung des Gebäudes darf nur in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den genehmigten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 und im Rahmen der Genehmigungsfreistellung nach § 56 entsprechend den eingereichten Bauvorlagen ( § 60 Abs. 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 5 Satz 1) erfolgen. Ein Abweichen davon, auch wenn sich bei der Absteckung erst herausstellt, dass entscheidende Vorgaben (Grenzabstände, Höhen, Abstandsflächen usw.) nicht eingehalten werden können, bedarf bei baugenehmigungspflichtigen Gebäuden einer neuen Genehmigung, bei Gebäuden im Rahmen der Genehmigungsfreistellung einer erneuten Unterrichtung der Gemeinde nach § 56.

65.2.2 Die Absteckungsbescheinigung durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ist bei Vorhaben, die nicht nach § 55 baugenehmigungsfrei sind, immer erforderlich, wenn

Für die Absteckungsbescheinigung ist der mit dem Bauvorlagenerlass verbindlich vorgeschriebener Vordruck "Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO in Verbindung mit § 27 HPPVO" - BAB 11/2007 zu verwenden (siehe Erlass betreffend "Absteckungsbescheinigung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 HBO" vom 09.10.2002). Sie ist für die Bauherrschaft bestimmt und muss nur im Einzelfall auf Grund des § 53 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden.

65.3 Die Mitteilungs- und Benennungspflichten nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 des § 65 sind bußgeldbewehrt ( § 76 Abs. 1 Nr. 7).

65.3.1.2 Aufgrund der Mitteilung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 kann der Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen selbst entscheiden, wann er eine Prüfung der beabsichtigten Anlagen, insbesondere auch Bauzustandsbesichtigungen, vornehmen will.

Die Verpflichtung zur Durchführung von Bauzustandsbesichtigungen ergibt sich aus § 73 Abs. 2 Satz 1.

65.3.2.1 Die Verpflichtung der Bauherrschaft nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Bescheinigungen bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, gilt auch in den Fällen, in denen Sachverständige der in § 59 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 genannten Fachbereiche tätig geworden sind.

65.3.2.2 Ein Nachweis über die Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters kann von der Bauaufsichtsbehörde nur gefordert werden, wenn insoweit begründete Zweifel bestehen.

66 Zu § 66 - Bauvoranfrage, Bauvorbescheid

66.1.1 Für baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55, aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und nach § 56 kann eine Bauvoranfrage nicht gestellt werden. Gegenstand der Bauvoranfrage kann nur eine Fragestellung sein, die Gegenstand eines nachfolgenden Genehmigungsverfahrens werden kann. Auch nur insoweit kann sie die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderem öffentlichen Recht klären. Der Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung bestimmt sich in diesem Rahmen durch den Antrag der Bauherrschaft.

Dies gilt entsprechend für Bereiche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( § 57) nicht geprüft werden.

Bei nach § 55 baugenehmigungsfreien Vorhaben kann allerdings Gegenstand der Bauvoranfrage eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung sein, da "isolierte" Abweichungen nach § 63 Abs. 3 möglich sind. Diese sind ausdrücklich zu beantragen. Die Fragestellung, ob eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich ist, ist nicht zulässig.

Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 56 stellt sich die Zulässigkeit einer Bauvoranfrage zu Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen nicht, da deren Notwendigkeit dazu führt, dass das Vorhaben dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfällt.

69 Zu § 69 - Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft

69.1.1 Das Zustimmungsverfahren findet nur statt, wenn

Alle Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 müssen kumulativ erfüllt sein.

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