Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

HLPG - Hessisches Landesplanungsgesetz
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 20.12.2012 S. 590; 14.07.2016 S. 121 16; 28.05.2018 S. 198 18; 24.08.2018 S. 387 18a; 07.05.2020 S. 318 20; 19.07.2023 S. 584 23; 12.10.2026 Nr. 68 26)
Gl.-Nr.: 360-19



Archiv 2002

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich 26

Das Gesetz enthält Regelungen, die das Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), ergänzen.

§ 2 Landesweite Raumordnung

(1) Die landesweite Raumordnung (Landesplanung) ist Aufgabe des Landes.

(2) Für das Gebiet des Landes wird als landesweiter Raumordnungsplan der Landesentwicklungsplan ( § 3) aufgestellt. Für die Regionen des Landes werden als Raumordnungspläne Regionalpläne ( § 5) aufgestellt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(4) Die Instrumente der Raumordnung sind so anzuwenden, dass die kommunalen Gebietskörperschaften die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft selbstverantwortlich gestalten und auf die Ziele und Maßnahmen der Landesplanung Einfluss nehmen können.

Zweiter Teil
Raumordnungspläne und deren Vollzug

§ 3 Landesentwicklungsplan 26

(1) Der Landesentwicklungsplan ist der Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Raumordnungsgesetzes. Er enthält die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen und die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie die Begründung. Darstellungsmittel für den Landesentwicklungsplan sind Text und in der Regel eine Karte im Maßstab 1:200.000.

(2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten

  1. die Festlegungen von Raumkategorien, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren,
  2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung,
  3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung, insbesondere der Nutzung erneuerbarer Energien,
  4. die Festlegungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie zur Denkmalpflege,
  5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft,
  6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen,
  7. das Landschaftsprogramm nach den §§ 9 und 10 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), und § 11 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57),.

§ 4 Aufstellung des Landesentwicklungsplans und Zielabweichungen vom Landesentwicklungsplan 26

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde erstellt unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht im Sinne des § 8 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Beteiligung nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vor.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und der Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes werden von der obersten Landesplanungsbehörde dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf des Landesentwicklungsplans einschließlich der Begründung und den Umweltbericht sowie weitere zweckdienliche Unterlagen zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu:

  1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Verband Region Rhein-Neckar,
  2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Regionalverband Frankfurt Rhein Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel,
  3. den Regionalversammlungen,
  4. den hessischen Landesverbänden der Spitzenorganisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,
  5. den anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  6. der hessischen Integrationskonferenz,
  7. der Landesarbeitsgemeinschaft der Hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.10.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion