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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Wohnungswesen

Gesetz über die Zuständigkeit für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln
- Hessen -

Vom 22. Februar 2022
(GVBl. Nr. 7 vom 02.03.2022 S. 122)
Gl.-Nr.: 362-85



§ 1

Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr. Aufsichtsbehörde ist das für Wohnungswesen zuständige Ministerium.

§ 2

Kommt eine Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nach § 558c Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die Aufsichtsbehörde nach § 1 Satz 3 den Rechtsverstoß fest. Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsicht zuständig.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

ENDE

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(Stand: 14.03.2022)

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