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UmWaGenV - Umwandlungsgenehmigungsverordnung
Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
- Hessen -
Vom 16. Mai 2020
(GVBl. Nr. 29 vom 28.05.2020 S. 354; 28.04.2022 S. 234aufgehoben)
Gl.-Nr.: 362-83
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:
Für Grundstücke in Gebieten einer Satzung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs in den in der Anlage genannten Gemeinden darf Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962), an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung der Gemeinde nach § 172 Abs. 4 des Baugesetzbuchs begründet werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
| Anlage zu § 1 |
Gemeinden nach § 1 sind:
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(Stand: 30.05.2022)
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