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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
- Hessen -

Vom 15. November 2007
(GVBl. Nr. 25 vom 28.11.2007 S. 788)


Siehe Fn. * 1

Artikel 1

Das Hessische Architekten- und Stadtplanergesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182), geändert durch Gesetz vom 2. März 2005 (GVBl. I S. 134), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 24 Außerkrafttreten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Berufsbezeichnung
  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf nur führen oder führen lassen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182 eingetragen oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft dazu nach § 7 berechtigt ist.

"(1) Die Berufsbezeichnung
  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder " Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner"

darf nur führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 784), eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist."

b) Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (5) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt. "(5) Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt."

c) Der Abs. 6 wird angefügt.

3. Dem § 2 wird der Abs. 3 angefügt.

4. In § 3 Abs. 4 werden nach dem Wort "wurde" die Worte " , und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen" eingefügt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Hochschule" die Worte "oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren voraus, es sei denn nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit kürzerer Regelstudienzeit anerkannt. "Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt."

cc) Als neuer Satz 3 wird eingefügt:

"Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach der Zahl "2" wird die Angabe "und Satz 3" und wird nach dem Wort "Berufsaufgaben" die Angabe "(einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten)" eingefügt. Die Worte "den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen" werden gestrichen."

bb) Als neuer Satz 2 wird eingefügt:

"Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln."

cc) Der neue Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Architektinnen und Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen. "Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden."

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