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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 8. März 2011
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2011 S. 153)


Artikel 1 1
Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main (MetropolG)

Präambel

Die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main soll als Motor der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung die Leistungs- und Zukunftsfähigkeit des Landes Hessen im nationalen und internationalen Zusammenhang stärken. Zum Wohle der Region bedarf es in den Bereichen der überörtlichen Daseinsvorsorge und der räumlichen Planung moderner Formen der kommunalen Zusammenarbeit, ohne die garantierte Selbstbestimmung der Kommunen in frage zu stellen. Durch neue regionale Kooperationsformen und Netzwerke sollen die kommunalen Kräfte gebündelt und gefördert werden. Zur Erreichung dieser Entwicklungsziele wird im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main ein Regional verband zur Steuerung und Koordinierung der gemeinschaftlichen Aufgabenwahrnehmung gebildet.

Erster Teil
Kommunale Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

§ 1 Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung

(1) Zur Förderung und Sicherung einer geordneten Entwicklung und zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sollen die Städte, Gemeinden und Landkreise des Ballungsraums Frankfurt/ Rhein-Main Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Wahrnehmung folgender Aufgaben bilden:

  1. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sport-, Freizeit- und Erholungsanlagen von überörtlicher Bedeutung,
  2. Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von kulturellen Einrichtungen von überörtlicher Bedeutung,
  3. Standortmarketing und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung,
  4. Planung, Errichtung und Unterhaltung des Regionalparks Rhein-Main,
  5. regionale Verkehrsplanung und regionales Verkehrsmanagement.

(2) Die Zusammenschlüsse können auf einzelne Bereiche dieser Aufgaben beschränkt werden; sie können von den räumlichen Grenzen des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 abweichen.

§ 2 Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main und andere Räume

(1) Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main im Sinne des Gesetzes ist das Gebiet

  1. der kreisfreien Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,
  2. der Städte und Gemeinden in den Landkreisen Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis und Offenbach,
  3. der Städte Bruchköbel, Hanau, Langenselbold, Maintal, Nidderau und Gemeinden Erlensee, Großkrotzenburg, Hammersbach, Neuberg, Niederdorfelden, Rodenbach, Ronneburg, Schöneck im Main-Kinzig-Kreis,
  4. der Städte Bad Nauheim, Bad Vilbel, Butzbach, Florstadt, Friedberg (Hessen), Karben, Münzenberg, Niddatal, Reichelsheim (Wetterau), Rosbach v. d. Höhe und Gemeinden Ober-Mörlen, Rockenberg, Wölfersheim, Wöllstadt im Wetteraukreis
  5. sowie der Städte Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim, Rüsselsheim und Gemeinden Bischofsheim, Ginsheim-Gustavsburg, Nauheim im Landkreis Groß-Gerau.

(2) Im Beitrittsfalle nach § 7 Abs. 4 gilt der Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main als um das Gebiet der beitretenden kommunalen Gebietskörperschaft erweitert.

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Städte, Gemeinden und Landkreise außer halb des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes bilden können. Die Rechtsverordnung bestimmt Namen und Gebiet des Raums, für den die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend gelten. So weit eine entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen nicht möglich ist, kann die Rechtsverordnung an deren Stelle tretende Regelungen treffen. Die betroffenen und angrenzen den Städte, Gemeinden und Landkreise sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören.

§ 3 Eigenverantwortung, Beteiligung Dritter

(1) Die Organisationsform, den räumlichen und sächlichen Zuschnitt, die finanzielle Ausstattung der Zusammenschlüsse und den Ausgleich von Vor- und Nachteilen regeln die an dem jeweiligen Zusammenschluss beteiligten Städte, Gemeinden und Landkreise in eigener Verantwortung.

(2) An den Zusammenschlüssen können sich das Land Hessen, andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung gefördert wird, Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und deren Beteiligung durch andere Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist.

§ 4 Stärkung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung

(1) Die Stärkung der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main obliegt dem Regionalvorstand des Regionalverbandes Frankfurt-Rhein-Main. Er steuert, fördert und sichert eine geordnete Entwicklung im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main. Der Regionalvorstand koordiniert die kommunalen und regionalen Belange und dient der Schaffung von vernetzen Strukturen in der Region.

(2) Die Städte, Gemeinden und Landkreise sollen bei der Bildung der Zusammenschlüsse die Empfehlungen des Regionalvorstandes berücksichtigen.

§ 5 Pflichtverband

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