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Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. Juni 2012
- Hessen -
Vom 26. März 2013
(StAnz. Nr. 16 vom 15.04.2013 S. 534)
hier: Ergänzungen zur Anlage 2.7/7 und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
Bezug: Erlass vom 18. Juni 2012 (StAnz. S. 693)
Die erstmals mit Erlass vom 9. Mai 2012 in der Liste der Technischen Baubestimmungen veröffentlichten Anwendungsregeln für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten werden aufgrund der nun vorliegenden Muster-Entscheidungshilfen des Arbeitskreises "Fliegende Bauten" der Fachkommission "Bauaufsicht" geändert.
Mit Einführung der Normen DIN EN 13814 und DIN EN 13782 (LTB vom 1. Februar 2012) haben sich zum Teil geänderte Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb Fliegender Bauten ergeben. Soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, müssen die Defizite, die sich aus den Anforderungen der neuen Normen und der nach DIN 4112 bemessenen und ausgeführten Fliegenden Bauten ergeben, ausgeglichen werden. Bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen dieser Fliegenden Bauten sind nun die auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Februar 2013, mit Anpassung) zu beachten und anzuwenden.
In den Entscheidungshilfen ist je nach Fallgestaltung dargestellt, inwieweit Ausführungsgenehmigungen ohne Aktualisierung der nach DIN 4112 erstellten Bauvorlagen verlängert werden können oder ob zusätzliche Anforderungen zu erfüllen sind.
Die Muster-Entscheidungshilfen wurden, was die Umsetzungsfristen für Fahrgeschäfte nach Gruppe 5 angeht, unter Berücksichtigung der bisher geltenden Regelungen in den Technischen Baubestimmungen modifiziert. Insbesondere, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren und um den Eigentümerinnen und Eigentümern genügend Zeit zur Erstellung weiterer Nachweise nach der Muster-Nebenbestimmung (MNB) 6, Tabelle 1 der Entscheidungshilfen sowie den sich daraus ggf. ergebenden erforderlichen Nachrüstungen zu geben. Damit soll eine ausreichend lange Frist eingeräumt werden, bis zu der Nachweise und Prüfberichte vorliegen müssen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller entsprechenden Fahrgeschäfte sind von der zu ständigen unteren Bauaufsichtsbehörde anzuschreiben und zu informieren, um frühzeitig auf die neuen Regelungen hinzuweisen und einen reibungslosen Vollzug zu gewährleisten. Die entsprechenden Interessenvertretungen der Eigentümerinnen und Eigentümer werden ebenfalls informiert.
Die Nr. 1.1 der Anlagen 2.7/7 und 2.7/8 werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Zelte, wenn die mit der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 23. April 2010 (StAnz. 1359) als Anlage 2.7/2 veröffentlichten Anwendungsregeln für Zelte eingehalten und an der Zeltkonstruktion außer leichten Beleuchtungskörpern und Dekorationen keine zusätzlichen Lasten angebracht werden." | "Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Zelte, wenn die Zelte entsprechend den auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Februar 2013, mit Anpassung) beurteilt und die dort empfohlenen Nebenbestimmungen als Anwendungsregeln eingehalten werden." |
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| "Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 68 HBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten. Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten, wenn die mit der Liste der Technischen Baubestimmungen vom 23. April 2010 (StAnZ. 1359) als Anlage 2.7/2 veröffentlichten Anwendungsregeln eingehalten werden. Des Weiteren, wenn ein Prüfbericht von einem Prüfamt für Fliegende Bauten darstellt, dass sicherheitstechnische Defizite aus den Unterschieden zwischen dieser Norm und der DIN 4112 hinsichtlich Bemessung und Ausführung des Fliegenden Baus nicht bestehen. Andernfalls muss im Prüfbericht dargelegt sein, durch welche Anforderungen diese Defizite kompensiert werden können." |
(Stand: 16.06.2018)
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