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Änderungstext
Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen vom 18. Juni 2012, geändert durch Erlass vom 26. März 2013
- Hessen -
Vom 20. Dezember 2013
(StAnz. Nr. 5 vom 27.01.2014 S. 102)
hier : Änderung der Anlage 2.7/7 und Anlage 2.7/8 hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten
Bezug : Erlass vom 18. Juni 2012 (StAnz. S. 693) und 26. März 2013 (StAnz. S. 534)
Die mit Erlass vom 26. März 2013 in der Liste der Technischen Baubestimmungen veröffentlichten Anwendungsregeln für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten werden aufgrund der nun geänderten Muster-Entscheidungshilfen des Arbeitskreises "Fliegende Bauten" der Fachkommission "Bauaufsicht" geändert.
Mit Einführung der Normen DIN EN 13814 und DIN EN 13782 (LTB vom 1. Februar 2012) haben sich zum Teil geänderte Anforderungen an die Konstruktion und den Betrieb Fliegender Bauten ergeben. Soweit zur Gefahrenabwehr erforderlich, müssen die Defizite, die sich aus den Anforderungen der neuen Normen und der nach DIN 4112 bemessenen und ausgeführten Fliegenden Bauten ergeben, ausgeglichen werden. Bei der Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen dieser Fliegenden Bauten waren seit März 2013 die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen zu beachten und anzuwenden.
Da sich in den letzten Monaten ergeben hat, dass die Umsetzungsfristen bei Fahrgeschäften nicht zu halten sind, wurde von den Gremien der ARGEBAU mit den Prüfämtern für Fliegende Bauten und den Interessenverbänden der Betreiber von Fliegenden Bauten eine einvernehmliche Lösung für Fahrgeschäfte mit einjähriger Verlängerungsfrist gefunden. Die Entscheidungshilfen wurden entsprechend angepasst. Änderungen gibt es auch bei Kinderkarussellen.
Im gleichen Zuge wird die von Hessen eingeführte Modifikation der Umsetzungsfristen für Fahrgeschäfte mit zwei- und dreijähriger Verlängerungsfrist aufgehoben und die Regelungen der Musterentscheidungshilfen für verbindlich erklärt.
Die Musterentscheidungshilfen Stand Dezember 2013 sind ab dem 1. Januar 2014 maßgeblich.
Die Nr. 1.1 der Anlagen 2.7/7 und 2.7/8 werden wie folgt geändert:
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Zelte, wenn die Zelte entsprechend den auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Februar 2013, mit Anpassung) beurteilt und die dort empfohlenen Nebenbestimmungen als Anwendungsregeln eingehalten werden. | "Der Anwendungsbereich wird beschränkt auf Zelte, die Fliegende Bauten nach § 68 HBO sind. Für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Zelte, sind die auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Dezember 2013) anzuwenden." |
Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 68 HBO, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten. Diese Norm ist nicht anzuwenden für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen für nach DIN 4112 bemessene und ausgeführte Fliegende Bauten, wenn die Fliegenden Bauten entsprechend den auf der Internetseite des HMWVL veröffentlichten Entscheidungshilfen für die Verlängerung von Ausführungsgenehmigungen (Stand Februar 2013, mit Anpassungen) beurteilt und die dort empfohlenen Nebenbestimmungen als Anwendungsregeln eingehalten werden. |
(Stand: 28.01.2021)
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