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Regelwerk

Änderungstext

Vierzehntes Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 23. Juni 2020
(GVBl. Nr. 36 vom 23.06.2020 S. 430)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtags

Das Gesetz über die Bannmeile des Hessischen Landtags vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Ministerium des Innern im Einvernehmen mit" durch "für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der Präsidentin oder" ersetzt.

2. In § 5 wird die Angabe "2020" durch "2030" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "(HAGArt10G)" angefügt.

2. In § 1 werden das Wort "von" durch "des", die Angabe "7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576)" durch "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" und die Wörter "die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch "das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" durch "Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt und wird nach dem Wort "Kommission" die Angabe "(G 10-Kommission)" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" durch "das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" und das Wort "daß" durch "dass" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" durch "Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 bis 3 wird jeweils das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" und das Wort "Datenschutzbeauftragten" durch die Wörter "Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" und die Wörter "die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" durch "das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister" durch "Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium" und das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die G 10-Kommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen und Beisitzern."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende muß" durch "Die oder der Vorsitzende muss" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommission" und die Wörter "ein Vertreter" durch "eine Vertretung" ersetzt.

ee) In Satz 6 werden die Wörter "Kommission und ihre Stellvertreter" durch die Angabe "G 10-Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder" und die Wörter "neuen Kommission" durch die Angabe "neuen G 10-Kommission" ersetzt.

b) In Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort "Kommission" durch die Angabe "G 10-Kommision" ersetzt.

7. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Grenzbereinigungsgesetzes

Das Grenzbereinigungsgesetz vom 13. Juni 1979 (GVBl. I S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe "vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)," durch "der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)," ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "27. September 2012 (GVBl. S. 290)" durch "23. Juni 2020 (GVBl. S. 430)" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "29. November 2010 (GVBl. I S. 421)" durch "12. September 2018 (GVBl. S. 570)" ersetzt.

4. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt und wird die Angabe "15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)" durch "12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602)" ersetzt.

5. § 18 wird aufgehoben.

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