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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes und der Justizzuständigkeitsverordnung
- Hessen -

Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 52 vom 14.10.2020 S. 710)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes

Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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HEG - Hessisches Enteignungsgesetz "Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

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§ 56 Änderung von Vorschriften " § 56 Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

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§ 57 Aufhebung früherer Vorschriften " § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

c) Die Angabe zu § 58

§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben zu verwirklichen,
  2. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
  3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
  4. die nach anderen Gesetzen zulässige Enteignung durchzuführen.
" § 3 Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

  1. die nach anderen Gesetzen zulässigen Enteignungen durchzuführen,
  2. andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere
    1. Einrichtungen für den Sport, das Gesundheitswesen und andere soziale Zwecke,
    2. Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
    3. Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofswesens,
    4. Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Justizvollzugs einschließlich des Maßregelvollzugs,
    5. Einrichtungen für die Entsorgung oder die Versorgung, hierunter fällt zum Beispiel die öffentliche Versorgung mit Wasser und Fernwärme,
    6. Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
    7. Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produktion in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,
  3. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen,
  4. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen."

4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 1" durch " § 3 Nr. 2" ersetzt.

5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben beurteilen zu können. "Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zu betreten sowie auf den Grundstücken andere notwendige Vorarbeiten vorzunehmen."

6. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "einschließlich des Landes Berlin" gestrichen.

8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes Verfahren nach anderen Gesetzen vorgesehen ist" eingefügt.

9. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.

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