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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes und der Justizzuständigkeitsverordnung
- Hessen -
Vom 8. Oktober 2020
(GVBl. Nr. 52 vom 14.10.2020 S. 710)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes
Das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| HEG - Hessisches Enteignungsgesetz | "Hessisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz (HEEG)" |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 56 Änderung von Vorschriften | " § 56 Verarbeitung personenbezogener Daten" |
b) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 57 Aufhebung früherer Vorschriften | " § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
c) Die Angabe zu § 58
§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wird gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
|
" § 3 Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
|
4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 1" durch " § 3 Nr. 2" ersetzt.
5. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, vor Einleitung des Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten vorzunehmen, die notwendig sind, um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben beurteilen zu können. | "Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, im Rahmen eines Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, mit Ausnahme von Wohnungen zur Vorbereitung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zu betreten sowie auf den Grundstücken andere notwendige Vorarbeiten vorzunehmen." |
6. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Wörter "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht" ersetzt.
b) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "einschließlich des Landes Berlin" gestrichen.
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "hält" die Wörter "und nicht ein Planfeststellungsverfahren oder ein anderes Verfahren nach anderen Gesetzen vorgesehen ist" eingefügt.
9. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "einen Monat" ersetzt.
(Stand: 28.05.2026)
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