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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 20. September 2021
(GVBI. Nr. 34 vom 24.09.2021 S. 582)



Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), und
  2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBI. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBI. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBI. S. 258), geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GVBI. S. 195), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 25 Aufsicht über die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen " § 25 Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle".

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "ist abzuberufen" durch "ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "kann abberufen" durch "kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 wird das Wort "Vorbereitung" durch "Erstellung" ersetzt und nach dem Wort "Immobilienmarktberichtes" die Angabe "nach § 18 Abs. 2" eingefügt.

b) Nr. 9

9. die Ermittlung und Bereitstellung der generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 Satz 1,

wird aufgehoben.

c) Als neue Nr. 10 wird eingefügt:

"10. das Erfassen und Veröffentlichen der Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),"

d) Die bisherigen Nr. 10 bis 17 werden die Nr. 11 bis 18.

5. In § 10 Nr. 1 wird das Wort "dessen" durch "deren" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsstelle" die Wörter "und die Vertretung" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. "Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll
  1. in der Ermittlung von Immobilienwerten sachkundig und erfahren sein und
  2. die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend."

b) Als Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 werden die Wörter "zum Ende" durch "zu Beginn" ersetzt.

b) In Nr. 5 wird das Wort "mittels" durch "über" und das Wort "verfügbarer" durch "zugängliche" ersetzt.

c) Nach Nr. 5 werden als neue Nr. 6 und 7 eingefügt:

"6. die generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 zu ermitteln und zu veröffentlichen,

7. die Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes zu erfassen und zu veröffentlichen,"

d) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8 und die Wörter "mittels öffentlich verfügbarer Netze" werden durch "über öffentlich zugängliche Netze" ersetzt.

e) Die bisherigen Nr. 7 und 8 werden die Nr. 9 und 10.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wertermittlung" die Wörter "oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten" eingefügt.

(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
b) In Abs. 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 3", die Angabe "19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)," durch "14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805)" und die Angabe " §§ 5 und 6" durch " §§ 3 bis 5" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere:
  1. die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs,
  2. das Datum, an dem der Rechtsvorgang vollzogen wurde,

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