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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -
Vom 20. September 2021
(GVBI. Nr. 34 vom 24.09.2021 S. 582)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBI. S. 258), geändert durch Verordnung vom 16. März 2021 (GVBI. S. 195), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 25 Aufsicht über die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen | " § 25 Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle". |
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe " § 21 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1 und 2" eingefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "ist abzuberufen" durch "ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Wörter "kann abberufen" durch "kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 8 wird das Wort "Vorbereitung" durch "Erstellung" ersetzt und nach dem Wort "Immobilienmarktberichtes" die Angabe "nach § 18 Abs. 2" eingefügt.
b) Nr. 9
9. die Ermittlung und Bereitstellung der generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 Satz 1,
wird aufgehoben.
c) Als neue Nr. 10 wird eingefügt:
"10. das Erfassen und Veröffentlichen der Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),"
d) Die bisherigen Nr. 10 bis 17 werden die Nr. 11 bis 18.
5. In § 10 Nr. 1 wird das Wort "dessen" durch "deren" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsstelle" die Wörter "und die Vertretung" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. | "Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll
|
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend."
b) Als Abs. 3 wird angefügt:
"(3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 3 werden die Wörter "zum Ende" durch "zu Beginn" ersetzt.
b) In Nr. 5 wird das Wort "mittels" durch "über" und das Wort "verfügbarer" durch "zugängliche" ersetzt.
c) Nach Nr. 5 werden als neue Nr. 6 und 7 eingefügt:
"6. die generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 zu ermitteln und zu veröffentlichen,
7. die Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes zu erfassen und zu veröffentlichen,"
d) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 8 und die Wörter "mittels öffentlich verfügbarer Netze" werden durch "über öffentlich zugängliche Netze" ersetzt.
e) Die bisherigen Nr. 7 und 8 werden die Nr. 9 und 10.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wertermittlung" die Wörter "oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten" eingefügt.
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)
b) In Abs. 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch " § 2 Abs. 3", die Angabe "19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794)," durch "14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805)" und die Angabe " §§ 5 und 6" durch " §§ 3 bis 5" ersetzt.
c) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(5) Die zur Wertermittlung erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere:
|
(Stand: 12.10.2021)
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