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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -
Vom 20. Mai 2026
(GVBl. Nr. 30 vom 27.05.2026)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 45), wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 8
8. der Stadt Oberursel,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nr. 9 bis 17 werden die Nr. 8 bis 16.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "10" durch "9" ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Enteignungsgesetzes" durch die Wörter "Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes" ersetzt.
4. In § 9 Nr. 10 wird die Angabe "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" durch "2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
5. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "10" durch "9" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "11 bis 17" durch "10 bis 16" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 28 Übergangsvorschriften
Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen. |
" § 28 Übergangsvorschriften
"Der nach § 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Oberursel gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen." |
Art. 1 Nr. 3 und Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung (28.05.2026) in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID 261366
| ENDE |
(Stand: 28.05.2026)
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