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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch
- Hessen -

Vom 20. Mai 2026
(GVBl. Nr. 30 vom 27.05.2026)


Aufgrund

  1. des § 199 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 6 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348),
  2. des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),

verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Die Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2025 (GVBl. 2025 Nr. 45), wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 8

8. der Stadt Oberursel,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nr. 9 bis 17 werden die Nr. 8 bis 16.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "10" durch "9" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Enteignungsgesetzes" durch die Wörter "Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 9 Nr. 10 wird die Angabe "16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941)" durch "2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
5. § 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird die Angabe "10" durch "9" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "11 bis 17" durch "10 bis 16" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
6. § 28 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 28 Übergangsvorschriften

Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen.

" § 28 Übergangsvorschriften

"Der nach § 1 Satz 1 Nr. 8 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Oberursel gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 31. Dezember 2026 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen."

Artikel 2

Art. 1 Nr. 3 und Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung (28.05.2026) in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2027 in Kraft.

ID 261366

ENDE

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(Stand: 28.05.2026)

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