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BPD 2020-8 - Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO
Bauprüfdienst (BPD)
- Hamburg -
Vom 29. Dezember 2020
(Quelle: https://www.hamburg.de/)
Archiv BPD 2017-3
1. Gegenstand und Ziel
Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 Hamburgische Bauordnung (HBauO) ermöglicht die Baugenehmigung "aus einer Hand". Alle für ein Bauvorhaben erforderlichen Prüfungen und behördlichen Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsbereichen werden in einem Verfahren gebündelt. In Verbindung mit den Verfahrensmanagerinnen und Verfahrensmanagern der Bauaufsichtsbehörde als zentrale Ansprechpartner der Verwaltung sowie der Vorgabe von verbindlichen Bearbeitungsfristen soll ein umfassender Service für die am Bau Beteiligten gewährleistet werden.
Dieser BPD erläutert das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung, insbesondere die Zusammenarbeit der Bauaufsichtsbehörde mit den zu beteiligenden Behörden und Stellen. Er soll ein einheitliches und rechtskonformes Verwaltungshandeln sicherstellen.
2. Berücksichtigte Änderungen
Die Neufassung berücksichtigt im Wesentlichen die Änderungen der HBauO vom 23. Januar 2018 und vom 20.02.2020 sowie die Änderung der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 30. Juni 2020, die sich insbesondere auf die Nummern 5.1.2 (Prüfumfang) und 6.1 (Herausnahme von Bauvorlagen aus der Vollständigkeitsprüfung) auswirken.
Der Bauprüfdienst (BPD) 2017-3 ist nicht mehr anzuwenden.
3. Rechtsgrundlagen
4. Begriffe, Zuständigkeiten
4.1. Bauaufsichtsbehörden (§ 58 HBauO)
Die Bauaufsichtsbehörden 1 führen das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung durch. Zuständig sind die Bezirksämter (Zentren für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt, Fachämter Bauprüfung). Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, HafenCity und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH) wahrgenommen.
4.2. Fachrechtsdienststellen
Fachrechtsdienststellen sind Behörden und Stellen, die in der Regel aufgrund von Zuständigkeitsanordnungen des Senats die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen überwachen, die bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen zu berücksichtigen sind.
4.3. Sachverständige Stellen
Sachverständige Stellen sind Behörden und Stellen, die fachlichen Sachverstand in Rechtsbereichen besitzen, für die andere zuständig sind.
4.4. Bauvorlagen
Bauvorlagen sind die Unterlagen, die für die Beurteilung von Vorhaben oder die Prüfung von Anträgen im bauaufsichtlichen Verfahren erforderlich sind (§ 1 Abs. 1 BauVorlVO).
4.5. Behördliche Entscheidungen
Behördliche Entscheidungen sind alle öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen des Bau- und Fachrechtes, die im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu berücksichtigen sind (§ 72 Absatz 2 HBauO), z.B. Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen oder Bewilligungen. Zu den behördlichen Entscheidungen zählt auch die Zulassung von Abweichungen sowie Ausnahme- und Befreiungsentscheidungen, z.B. nach § 69 HBauO. Außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung würden sie ansonsten als eigenständige Bescheide der jeweils zuständigen Stellen herausgegeben werden.
5. Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung
Das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Vereinfachte Genehmigungsverfahrens (§ 61 HBauO) nicht vorliegen. Es kommt damit vor allem bei größeren gewerblichen Vorhaben sowie Sonderbauten zur Anwendung. Die Bauherrin oder der Bauherr hat darüber hinaus die Wahlmöglichkeit, die Prüfung seines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu verlangen (§ 59 Absatz 3 HBauO), wenn dieses
5.1. Bedeutung der Konzentrationswirkung
Die im Rahmen des konzentrierten Baugenehmigungsverfahrens erlassene Baugenehmigung fasst alle das Bauvorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Einzelentscheidungen in einem einheitlichen Verwaltungsakt zusammen (§§ 62, 70, 72 HBauO; vgl. bereits Nummer 4.5). Dementsprechend entfallen eigenständige behördliche Entscheidungen der Fachrechtsdienststellen; sie werden durch die Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung ersetzt.
Folge der Konzentrationswirkung ist die Konzentration aller Zuständigkeiten bei der Bauaufsichtsbehörde (sog. Zuständigkeitskonzentration) und die alleinige Geltung der Verfahrensregelungen der HBauO und ergänzend des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG (sog. Verfahrenskonzentration).
Mit der Zuständigkeitskonzentration bei der Bauaufsichtsbehörde werden die Zuständigkeiten der Fachrechtsdienststellen allerdings nicht grundsätzlich verändert. Lediglich für den Zeitraum des Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung geht die Zuständigkeit der Fachrechtsdienststellen, d. h. die Befugnis, mit rechtlicher Wirkung nach außen gegenüber der Bauherrin bzw. dem Bauherrn tätig zu werden, auf die Bauaufsichtsbehörde über. Von der Konzentrationswirkung wird allein die präventive Zulassungsentscheidung erfasst. Sie gilt während der Dauer des Baugenehmigungsverfahrens.
Die Einbeziehung der Vorschriften des Fachrechtes in den Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens hat zur Folge, dass die Feststellungswirkung und die Freigabewirkung der Baugenehmigung auch hinsichtlich des Fachrechtes Bestandskraft entwickeln.
(Stand: 15.01.2021)
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