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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Verordnung über den Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Hamburg -

Vom 12. Mai 2009
(HmbGVBl. Nr. 20 vom 15.05.2009 S. 124; 12.05.2026 S. 147 26)



Auf Grund von § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs ( BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998), wird verordnet:

§ 1 Gutachterausschuss, Geschäftsstelle

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein selbständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für Grundstückswerte gebildet. Er führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Hamburg".

(2) Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 BauGB in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben sowie die ihm in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.

(3) Der Gutachterausschuss bedient sich einer Geschäftsstelle, die seinen Weisungen unterliegt.

§ 2 Bestellung der Mitglieder 26

(1) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses werden vom Senat bestellt.

(2) Das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg befasst sein.

(3) Das vorsitzende Mitglied muss Beamtin bzw. Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation oder Angestellte bzw. Angestellter der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation sein. Zu Hauptvertretenden des vorsitzenden Mitglieds werden Beamtinnen oder Beamte bzw. Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, die die Befähigungen bzw. Qualifikationen nach Satz 1 besitzen. Ihnen obliegen die Aufgaben nach §§ 4 und 7, sofern das vorsitzende Mitglied verhindert ist.

(4) Beamtinnen bzw. Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste oder der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg mit gleichwertiger Qualifikation, können zu Nebenvertretenden bestellt werden. Zu Nebenvertretenden können auch Personen bestellt werden, die nicht Beamtinnen und Beamte oder Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg sind, sofern sie über einen Bachelorabschluss oder mindestens einen gleichwertigen Abschluss verfügen. Nebenvertretende sind stellvertretende vorsitzende Mitglieder, denen die Aufgaben nach § 7a obliegen, sofern das vorsitzende Mitglied und die Hauptvertretenden verhindert sind.

(5) Für die Mitwirkung an der Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne von § 193 Absatz 5 BauGB sind mindestens zwei Bedienstete, die Beamtinnen und Beamte oder Angestellte des für Verkehrssteuern und Grundbesitz zuständigen Finanzamts der Freien und Hansestadt Hamburg mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken sind, als ehrenamtliche Mitglieder zu bestellen.

(6) Die anderen ehrenamtlichen Mitglieder dürfen nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen. Vor ihrer Bestellung sollen Verbände und Organisationen, für die die Entwicklung der Grundstückspreise oder die Ermittlung von Grundstückswerten besondere Bedeutung hat, Gelegenheit erhalten, geeignete Personen vorzuschlagen.

(7) Als Gutachterin bzw. Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Von einer Bestellung soll unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abgesehen werden.

(8) Für die ehrenamtlichen Mitglieder gelten die §§ 83 und 84 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Vor Beginn ihrer Tätigkeit unterzeichnen die ehrenamtlichen Mitglieder eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung der dort genannten Pflichten.

§ 3 Abberufung von Mitgliedern 26

(1) Der Senat hat Mitglieder abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind.

(2) Der Senat kann ein Mitglied abberufen, wenn

  1. das Mitglied gegen die Pflichten nach § 2 Absatz 8 Satz 1 verstoßen hat,
  2. das Mitglied an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl es von der Mitwirkung nach § 4 Absatz 3 ausgeschlossen war, oder
  3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Mitglieds endet ohne Abberufung, wenn es sein Amt niederlegt und das vorsitzende Mitglied zugestimmt hat. Das vorsitzende Mitglied kann die Zustimmung nur verweigern, wenn das Amt zur Unzeit niedergelegt werden soll.

§ 4 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall 26

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