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Regelwerk; Bau& Planungsrecht

Mietpreisbegrenzungsverordnung - Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn nach § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Hamburg -

Vom 25. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025 S. 684)
Gl.-Nr.: 400-7


Auf Grund von § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), wird verordnet:

§ 1

Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 1 BGB. Die Begründung ist der Anlage zu entnehmen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

.

Begründung

ENDE

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(Stand: 23.12.2025)

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