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PrüfVO - Prüfverordnung
- Hamburg -
Vom 11. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025 S. 653)
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Zur bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung =>
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in
wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt sich bei baulichen Anlagen nach Satz 1 Nummer 7 auf die Sicherheitsstromversorgung. § 51 HBauO bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung technischer Anlagen in Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2, die vor dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Genehmigung für die wesentliche Änderung einer bestehenden baulichen Anlagenach dem 1. Januar 2026 erteilt wird.
§ 2 Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
durchzuführen.
(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 53 HBauO hat die Prüfungen im Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betreiber in den übrigen Fällen.
(4) Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.
(5) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüfsachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht - zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(Stand: 09.12.2025)
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