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PPVO - Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
- Hamburg -
Vom 11. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 25.11.2025 S. 653)
Archiv: HaustechÜVO1984, 2006
Auf Grund von § 85 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Windkraftanlagen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in dem Fachbereich Standsicherheit, Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder von Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung, im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hamburgischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin und des Auftraggebers nicht gebunden.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung, nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
§ 5 Allgemeine Pflichten
(Stand: 08.01.2026)
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