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UmwandVO - Umwandlungsverordnung
Verordnung über eine Umwandlungsgenehmigung in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
- Hamburg -
Vom 10. Dezember 2002
(HmbGVBl. Nr. 53 vom 20.12.2002 S. 324; 02.12.2003 S. 554; 09.12.2008 S. 426; 10.12.2013 S. 492; 04.09.2018 S. 292 18; 07.01.2020 S. 45aufgehoben)
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. 1997 I S. 2142, 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), wird verordnet:
Für Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Sondereigentum - Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes - an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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(Stand: 30.01.2020)
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