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Regelwerk

Änderungstext

Neuntes Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Vom 14. Mai 2002
(HmbGVBl. Nr. 14 vom 27.05.2002 S. 76)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Änderung der Hamburgischen Bauordnung

§ 49 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 221), wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn
  1. nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können,
  2. aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wegen einer Untersagung nach § 48 Absatz 6 notwendige Stellplätze auf dem Grundstück oder auf einem Grundstück in der Nähe nicht hergestellt werden dürfen.
 "Die Verpflichtung nach § 48 wird durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages an die Freie und Hansestadt Hamburg erfüllt, wenn nach § 48 Absatz 3 notwendige Stellplätze oder notwendige Fahrradplätze nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten hergestellt oder nachgewiesen werden können."

2. Satz 3:

Satz 2 gilt nicht, wenn der öffentliche Weg, an dem das Gebäude liegt, regelmäßig durch abgestellte Kraftfahrzeuge überlastet ist.

wird gestrichen.

§ 2 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz gilt für alle Vorhaben, für die ab dem 1. Januar 2002 die Stellplatzpflicht festgesetzt wird.

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(Stand: 04.07.2022)

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