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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -

Vom 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. Nr. 38 vom 20.12.2024 S. 685)


Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

Die Anlage der Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird der Gebührensatz "31,20" durch den Gebührensatz "34,-" ersetzt.

2. Nummern 2 bis 3.6.2 werden durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

alt neu
"
2. Beglaubigungen von Reproduktionen von Archivgut je Beglaubigungsvorgang für die erste Seite. 9,10
jede weitere Seite 0,85
3. Digitale Reproduktionen durch das Staatsarchiv Hamburg (soweit keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich), zum Beispiel digitale Reproduktion von Vorlagen bis DIN A0, je Vorlagenseite oder von Negativen im Kleinbildformat, Dias oder Glasplatten, je Negativ 20,50

".

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 412), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 409), wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt:

Nummer 1 41,50 Euro
Nummer 2 34 Euro
Nummer 3 27 Euro

Neu:

Nummer 1 43,50 Euro
Nummer 2 35 Euro
Nummer 3 28 Euro

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 Die Nummern 1 bis 2.2 werden durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

alt neu
1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals bei
1.1 Antragstellung über das Hamburg Service-Portal 7,-
1.2 sonstiger Antragstellung 19 Euro
2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts bei
2.1 Antragstellung über das Hamburg Service-Portal nach Zeitaufwand, mindestens 48 Euro
2.2 sonstiger Antragstellung nach Zeitaufwand, mindestens 61 Euro
"
1 Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals gemäß § 6 Absatz 1 DSchG in der jeweils geltenden Fassung oder in das Verzeichnis der geschützten beweglichen Denkmäler gemäß § 6 Absatz 4 DSchG eingetragenen Denkmals 7,50
2 Auskunft in Textform über die Denkmaleigenschaft eines nicht in die Denkmalliste oder das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler eingetragenen Objekts nach Zeitaufwand, mindestens 51

".

2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle "42 Euro" durch die Zahl "44" ersetzt.

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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