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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Kultur und Medien
- Hamburg -

Vom 2. Dezember 2025
(HmbGVBl. Nr. 43 vom 16.12.2025 S. 774)


Artikel 1

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Staatsarchiv

Die Gebührenordnung für das Staatsarchiv vom 6. Februar 1987 (HmbGVBl. S. 41, 76), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 1

Das Staatsarchiv erhebt für seine Inanspruchnahme die in der Anlage festgelegten Benutzungsgebühren und besondere Auslagen gemäß § 2. Eine Gebühr und besondere Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Benutzung des Archivguts oder die Inanspruchnahme archivischer Leistungen der Aufarbeitung staatlichen Unrechts durch Betroffene oder deren Hinterbliebene dient."

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

2.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Nummer 1 36,70
Nummer 2 erster Gebührensatz 9,95
zweiter Gebührensatz 0,87

2.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"

3. Digitale Reproduktionen durch das Staatsarchiv Hamburg (soweit keine Digitalisierung durch Dienstleister möglich), je Vorlagenseite oder Negativ 22,30

2.3 Nummer 3.6.3 wird gestrichen.

3. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

"

4. Übermittlung von digitalen Reproduktionen, je Archivguteinheit 7,-

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), und § 29 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes

Die Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vom 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 653), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 685), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1 43,50 Euro 47 Euro
Nummer 2 35 Euro 38 Euro
Nummer 3 28 Euro 31 Euro

2. In der Anlage treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1 7,50 12
Nummer 2 nach Zeitaufwand, mindestens 51 nach Zeitaufwand, mindestens 59
Nummer 4 nach Zeitaufwand,
mindestens 44 Euro
nach Zeitaufwand, mindestens 49

Artikel 3

Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.

ID 253105

ENDE

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