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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

LPlanG LSa - Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 28.04.2015 S. 170; 30.10.2017 S. 203 17, 17a; 14.02.2024 S. 23 24; 14.01.2026 S. 18 26)
Gl.-Nr.: 230.11



Zur vorherigen Regelung => LPlG

Überschrift geändert 26

Teil 1 26
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck 17a 26

(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze der §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind

  1. durch Raumordnungspläne die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden räumlichen Nutzungskonflikte auszugleichen und hierdurch zugleich Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen,
  2. die raumwirksamen Planungen der Ministerien, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und aller anderen Planungsträger entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung abzustimmen und
  3. die Potenziale und Synergieeffekte einer zukunftsorientierten Gestaltung des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich seiner Landesgrenzen überschreitenden Bezüge durch die regionale und überregionale Zusammenarbeit sowie das Setzen von Entwicklungsimpulsen aufzugreifen und zu stärken, um die nachhaltige Raumentwicklung Sachsen-Anhalts zu verbessern und gleichzeitig zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Landes beizutragen.

(2) Der Gesamtraum schließt die unterirdischen Bereiche des gesamten Landesgebiets von Sachsen-Anhalt ein.

§ 1a Begriffsbestimmungen 26

(1) "Aufstellung" eines Raumordnungsplans ist die erstmalige Erarbeitung eines Raumordnungsplans für das Land oder eine Planungsregion.

(2) "Fortschreibung" ist eine teilweise oder gesamtheitliche Anpassung eines bestehenden Raumordnungsplans.

(3) "Änderungen" sind Anpassungen bestehender Festlegungen in einem Raumordnungsplan.

(4) "Ergänzungen" sind hinzugefügte, bisher nicht im Plan vorhandene Festlegungen.

(5) "Aufhebung" ist die ersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung eines Raumordnungsplans.

(6) "Unterirdische Bereiche" sind diejenigen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen in der Regel keine Bedeutung zukommt.

(7) "Landesentwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Landesplanung.

(8) "Regionaler Entwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Regionalplanung.

(9) "Braunkohlenplan" ist der Raumordnungsplan für den Planungsraum eines Braunkohlentagebaus.

(10) "Potenzialflächenkataster" ist ein Planungswerkzeug des Landes für die Gemeinden zur Mobilisierung von Innenentwicklungsflächenpotenzialen unter Verwendung von Geobasisdaten.

(11) "Oberzentren" sind landesweit bedeutsame Wirtschafts-, Innovations- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des hoch qualifizierten und spezialisierten Bedarfs.

(12) "Mittelzentren" sind regional bedeutsame Wirtschafts- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs.

(13) "Grundzentren" sind überörtlich bedeutsame Standorte zur Sicherstellung der Grundversorgung.

(14) "Mittelbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs.

(15) "Nahbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Grundzentren zur Deckung des Grundbedarfs.

§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 24 26

(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:

  1. die Aufstellung des Landesentwicklungsplans,
  2. die Abstimmung der Planung auf Landesebene mit dem Bund und anderen Ländern,
  3. die Mitwirkung an der Raumordnung des Bundes,
  4. die Zusammenarbeit mit dem Bund an einer Raumordnung in der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum,
  5. die digitale Führung des Amtlichen Raumordnungs-Informationssystems einschließlich des Raumordnungskatasters sowie die Raumbeobachtung und die Erarbeitung von prognostischen Grundlagen für die Landesplanung, die auf Bevölkerungsprognosen beruhen, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt alle drei Jahre, beginnend mit dem Jahr 2024, für das Gebiet des Landes sowie für das Gebiet eines jeden Landkreises, einer jeden kreisfreien Stadt und einer jeden Gemeinde erstellt,
  6. das Führen eines landesweiten Flächenmanagements,
  7. das Führen eines Potenzialflächenkatasters,
  8. die Erarbeitung von Vorgaben für inhaltliche Definitionen und die Form der Raumordnungspläne,
  9. die Festlegung von Vorgaben zu Form und Inhalt der Regionalen Entwicklungspläne und der Braunkohlenpläne,
  10. die Durchführung landesplanerischer Abstimmungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen durch die Abgabe von landesplanerischen Stellungnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren,
  11. die Durchführung landesplanerischer Abstimmungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mittels Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, soweit nicht die unteren Landesplanungsbehörden zuständig sind,

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