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LPlanG LSa - Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. April 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 28.04.2015 S. 170; 30.10.2017 S. 203 17, 17a; 14.02.2024 S. 23 24; 14.01.2026 S. 18 26)
Gl.-Nr.: 230.11
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Überschrift geändert 26
Teil 1 26
Allgemeine Vorschriften
(1) Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung ist es, den Gesamtraum des Landes Sachsen-Anhalt und seine Teilräume nach Maßgabe der Leitvorstellung und der Grundsätze der §§ 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind
(2) Der Gesamtraum schließt die unterirdischen Bereiche des gesamten Landesgebiets von Sachsen-Anhalt ein.
(1) "Aufstellung" eines Raumordnungsplans ist die erstmalige Erarbeitung eines Raumordnungsplans für das Land oder eine Planungsregion.
(2) "Fortschreibung" ist eine teilweise oder gesamtheitliche Anpassung eines bestehenden Raumordnungsplans.
(3) "Änderungen" sind Anpassungen bestehender Festlegungen in einem Raumordnungsplan.
(4) "Ergänzungen" sind hinzugefügte, bisher nicht im Plan vorhandene Festlegungen.
(5) "Aufhebung" ist die ersatzlose Aufhebung oder Teilaufhebung eines Raumordnungsplans.
(6) "Unterirdische Bereiche" sind diejenigen Bereiche, denen aufgrund ihrer Tieflage für oberflächige Nutzungen in der Regel keine Bedeutung zukommt.
(7) "Landesentwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Landesplanung.
(8) "Regionaler Entwicklungsplan" ist der Raumordnungsplan der Regionalplanung.
(9) "Braunkohlenplan" ist der Raumordnungsplan für den Planungsraum eines Braunkohlentagebaus.
(10) "Potenzialflächenkataster" ist ein Planungswerkzeug des Landes für die Gemeinden zur Mobilisierung von Innenentwicklungsflächenpotenzialen unter Verwendung von Geobasisdaten.
(11) "Oberzentren" sind landesweit bedeutsame Wirtschafts-, Innovations- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des hoch qualifizierten und spezialisierten Bedarfs.
(12) "Mittelzentren" sind regional bedeutsame Wirtschafts- und Infrastrukturstandorte zur Versorgung mit Gütern des gehobenen Bedarfs.
(13) "Grundzentren" sind überörtlich bedeutsame Standorte zur Sicherstellung der Grundversorgung.
(14) "Mittelbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren zur Deckung des gehobenen periodischen Bedarfs.
(15) "Nahbereiche" sind Verflechtungsbereiche der Grundzentren zur Deckung des Grundbedarfs.
§ 2 Wahrnehmung der Aufgaben 24 26
(1) Oberste Landesplanungsbehörde ist das für Raumordnung zuständige Ministerium. Der obersten Landesplanungsbehörde obliegt:
(Stand: 12.02.2026)
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