umwelt-online: VwV zur Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (3)

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38. Notwendige Flure und Gänge ( § 38)

38.1. Zu Absatz 1

Satz 2 schließt nicht aus, dass mehrere Nutzungseinheiten je Geschoss angeordnet werden; ihre Umfassungsbauteile müssen dann den Anforderungen an Trennwände entsprechen.

38.3. Zu Absatz 3

Lichtöffnungen sind in diesen Wänden zulässig, wenn sie durch Verglasungen in der Feuerwiderstandsklasse F 30 geschlossen werden. Keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes bestehen, wenn im Wege einer Abweichung ( § 75) Verglasungen mindestens der Feuerwiderstandsklassen G 30 nach DIN 4102-5, die mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sind, zugelassen werden.

42. Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte, Installationskanäle ( § 42)

42.2. Zu den Absätzen 2 bis 7

Zum Vollzug der Vorschrift ist die " Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden" anzuwenden.

42.8. Zu Absatz 8

Werden Installationsschächte und -kanäle durch Decken und Wände hindurchgeführt, an die keine Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsklasse gestellt werden, so bestehen keine Bedenken aus Gründen des Brandschutzes, wenn schwerentflammbare Baustoffe (B1) verwendet werden. Für äußere Verkleidungen, Anstriche und Dämmschichten auf Installationsschächten und -kanälen dürfen schwerentflammbare Baustoffe (B1) verwendet werden, wenn die Verkleidungen, Anstriche und Dämmschichten nicht durch Wände und nicht durch Decken hindurchgeführt werden, für die mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30 vorgeschrieben ist.

43. Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen ( § 43)

43.8. Zu Absatz 8

Auf die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters durch die Bauherrin oder den Bauherrn gemäß § 86 Abs. 3 wird hingewiesen.

44. Wasserversorgungsanlagen ( § 44)

44.3. Zu Absatz 3

Ein unverhältnismäßiger Mehraufwand liegt in der Regel vor, wenn der Mehraufwand 50 v. H. der Kosten übersteigt, die bei einem sofortigen Einbau bei Errichtung eines Gebäudes je Wohnung entstehen würden.

45. Anlagen für Abwasser ( § 45)

Die Abwasserbeseitigung ist dauernd gesichert, wenn zum Zeitpunkt der Baugenehmigung

  1. abzusehen ist, dass das Bauvorhaben bis zum Beginn seiner Benutzung an eine Sammelkanalisation angeschlossen werden kann oder
  2. die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten des in. einer Kleinkläranlage behandelten Abwassers vorliegt oder von der Wasserbehörde zugesichert ist oder
  3. die Gemeinde oder der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete bescheinigt, dass das in einer Abwassergrube gesammelte Abwasser einwandfrei beseitigt wird.

46. Kleinkläranlagen, Gruben oder Sickeranlagen ( § 46)

46.2. Zu Absatz 2

Eine Abweichung von den Forderungen des Satzes 2 kommt nur in Betracht, wenn die Errichtung einer Kleinkläranlage aus wasserrechtlichen Gründen unzulässig ist ( § 13 WG LSA) oder die Kleinkläranlage aus tatsächlichen Gründen auf dem Grundstück nicht errichtet werden kann.

49. Aufenthaltsräume ( § 49)

49.1. Zu Absatz 1

Für alle Aufenthaltsräume in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist im allgemeinen eine Reduzierung der lichten Raumhöhe auf 2,30 m anstelle von 2,40 m vertretbar.

Bei einzelnen Aufenthaltsräumen, auch in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, ist eine weitere Unterschreitung der lichten Raumhöhe auf 2,20 m möglich.

Gegen eine weitere Unterschreitung der lichten Raumhöhe von 2,20 m bestehen in der Regel Bedenken, insbesondere wegen der Gesundheit. Werden in einem Aufenthaltsraum Emporen oder Galerien eingebaut, so genügt oberhalb und unterhalb derselben eine geringere lichte Raumhöhe.

49.2. Zu Absatz 2

49.2.1. Bedenken gegen ein geringeres Fenstermaß bestehen wegen der Lichtverhältnisse z.B. nicht

  1. bei Schlafräumen, die nach Art, Lage und Größe eindeutig nur für diese Nutzung in Betracht kommen; Kinderzimmer gehören in der Regel nicht dazu,
  2. bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, soweit die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt sind,
  3. bei Fenstern, vor denen die Tiefe der Abstandfläche erheblich größer ist als die Tiefe der Mindestabstandfläche nach § 6.

49.2.2. Oberlichte, z.B. Lichtkuppeln, Lichtbänder unterhalb der Decke oder in Sheddächern, als alleinige Quelle für die Beleuchtung mit Tageslicht kommen im Allgemeinen aus Gründen der Gesundheit (fehlende Sichtverbindung mit der Außenwelt) für Aufenthaltsräume nicht in Betracht. Abweichungen können z.B. gestattet werden bei Hörsälen, Sitzungssälen und ähnlichen Räumen, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält.

Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräume müssen nach § 7 Abs. 1 ArbStättV grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben.

49.4. Zu Absatz 4

49.4.1. Aufenthaltsräume, deren Nutzung die Anordnung von Fenstern verbietet, sind z.B. Dunkelkammern in Fotolabors.

Als Aufenthaltsräume, die ohne Fenster oder mit einer geringeren Fensterfläche als nach Abs. 2 gestattet werden können, kommen in Betracht

  1. Hörsäle, Sitzungssäle und ähnliche Räume, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält,
  2. Arbeitsräume, die nach § 7 Abs. 1 ArbStättV keine Sichtverbindung nach außen haben müssen.

49.4.2. Ist die Anordnung von Fenstern in Arbeitsräumen möglich, erreicht die Fensterfläche aber nicht die nach Abs. 2 erforderliche Mindestgröße, so sind aus Gründen der Gesundheit gleichwohl Fenster erforderlich, die eine Sichtverbindung mit der Außenwelt herstellen ("Kontaktfenster"). In folgenden Fällen kann auf Kontaktfenster verzichtet werden:

  1. bei Arbeitsräumen, die tagsüber von Arbeitnehmenden nicht länger als etwa 4 h benutzt werden, sofern sichergestellt ist, dass sie sich in der übrigen Zeit nicht in anderen fensterlosen Arbeitsräumen aufhalten,
  2. bei großflächigen Arbeitsräumen, in denen sich aus der Anordnung des Arbeitsplatzes zwingend ergibt, dass nur sehr wenigen Arbeitnehmenden ein Ausblick aus dem Fenster möglich wäre,
  3. bei großflächigen Verkaufs- oder Schankräumen mit starkem Kundenverkehr,
  4. wenn die Fenster in so geringem Abstand zu vorhandener Bebauung liegen würden, dass ein Ausblick ins Freie nicht möglich wäre.

50. Wohnungen ( § 50)

50.1. Zu Absatz 1

In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen können die Zugänge zu den Wohnungen, z.B. Hauseingang, Vorraum, Treppenraum, gemeinsam genutzt werdet (nicht abgeschlossene Wohnung "Einliegerwohnung"). Gehören die Wohnungen verschiedenen Eigentümerinnen oder Eigentümern oder soll für eine Wohnung ein Dauerwohnrecht begründet werden, müssen sie allerdings voll den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen ( § 3 Abs. 2 oder § 32 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz).

Die Anforderungen an Wohnungstrennwände ( § 31 Abs. 1) und Decken ( § 33 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1) gelten auch für nicht abgeschlossene Wohnungen.

50.2. Zu Absatz 2

50.2.1. Die Forderung der barrierefreien Zugänglichkeit bedeutet, dass auf dem Grundstück entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen werden müssen wie z.B. Rampen und erforderliche Bewegungsflächen.

50.2.2. Die Wohnungen müssen nicht barrierefrei im

Sinne der als Technische Baubestimmung eingeführten Norm DIN 18025 Teil 1 errichtet sein. Die in der Norm enthaltenen Begriffsbestimmungen und Maße können jedoch im Einzelfall geeignet sein, um die unbestimmten Rechtsbegriffe der Vorschrift zu konkretisieren.

50.2.3. Soweit in den Bauvorlagen die Erfüllung der Anforderungen zur barrierefreien Erreichbarkeit eines Geschosses mit Wohnungen und der entsprechenden Räume nicht vorgesehen ist, kann im Einzelfall ein unverhältnismäßiger Mehraufwand vorliegen, wenn das Verhältnis der Aufwendungen zur Erfüllung der Anforderungen im Einzelnen oder insgesamt mehr als 20 v. H. der Normalkosten für ein Geschoss mit Wohnungen gemäß den eingereichten Bauvorlagen beträgt.

50.3. Zu Absatz 3

Die Durchlüftung ist möglich durch Querlüftung, durch Lüftung über Eck oder durch Lüftungsleitungen, die für jede Wohnung getrennt angeordnet sind. Eine Querlüftung über Treppenräume oder andere gemeinschaftliche Vorräume ist nur möglich, wenn keine Belästigungen zu erwarten sind.

50.4. Zu Absatz 4

Zum Vollzug der Vorschrift des Satzes 2 wird auf die Nr. 6.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen verwiesen.

Ist ein Abstellraum (Satz 3) innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so soll in den Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 1 m2 dargestellt sein, auf der eine Abstellmöglichkeit, z.B. Schränke für Reinigungsgeräte, geschaffen werden kann.

Der übrige Abstellraum muss nicht im Wohngebäude selbst liegen; er kann in einem Nebengebäude angeordnet sein. Eine Unterschreitung der geforderten Grundfläche von 6 m2 kommt nur in begründeten Ausnahmefällen, z.B. Studentenwohnungen, in Betracht.

50.5. Zu Absatz 5

Als leicht erreichbar und gut zugänglich können Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder im allgemeinen nur angesehen werden, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Wohngebäude hergestellt werden. Auf gesonderte Abstellräume kann verzichtet werden, wenn die Größe des Abstellraumes nach Abs. 4 unter Berücksichtigung der Größe der Wohnung, für die er vorgesehen ist, für die Aufnahme der

Fahrräder oder Kinderwagen ausreichend bemessen ist. Im Übrigen kommen Ausnahmen z.B. in Betracht, wenn andere zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehene Räume unter Berücksichtigung der Zahl und Größe der Wohnungen ausreichen, um auch Fahrräder und Kinderwagen aufzunehmen, oder wenn nach Art der Wohnungen mit einer größeren Zahl von Fahrrädern oder Kinderwagen nicht zu rechnen ist.

50.6. Zu Absatz 6

Als ausreichend kann eine Größe von 3 m2 je Wohnung, mindestens jedoch 15 m2 angesehen werden. Trockenräume können auch in Nebengebäuden oder als Gemeinschaftsanlage in einem Gebäude für mehrere unmittelbar benachbarte Gebäude eingerichtet Werden. Auf Trockenräume kann verzichtet werden, wenn nach der Art der Wohnungen kein Bedarf besteht oder aber Trockengeräte bauseits gestellt werden; der Nachweis der Aufstellfläche in einem Raum und der zum Anschluss der Geräte erforderlichen Installation ist ausreichend.

52. Bäder und Toilettenräume ( § 52)

52.2. Zu Absatz 2 Satz 6 Auf Nr. 46.2. wird verwiesen.

52.4. Zu Absatz 4 Auf Nr. 50.4. Satz 1 wird verwiesen.

53. Stellplätze und Garagen ( § 53)

53.1. Zu Absatz 1

53.1.1. Die Richtzahlen der nachfolgenden Tabelle entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf und dienen lediglich als Anhalt, um die Zahl der herzustellenden Stellplätze oder Garagen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen. Ist die Herstellung von Stellplätzen durch Satzung nach Abs. 6 Satz 3 oder durch Bebauungsplan untersagt oder eingeschränkt, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder Garagen, auch wenn diese nicht in der notwendigen Anzahl hergestellt werden dürfen.

Soweit eine Satzung nach Abs. 3 vorhanden ist, muss diese bei der Entscheidung zu Grunde gelegt werden; der Bauherrin oder dem Bauherrn bleibt es unbenommen, Stellplätze oder Garagen herzustellen.

Soweit aufgrund einer Satzung nach Abs. 4 Satz 2 die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen verlangt wird, richtet sich das Verlangen hinsichtlich der Anzahl nach der folgenden Tabelle:

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze (Stpl.) Anteil für Besucherinnen
oder Besucher in v.H.
1. Wohngebäude
1.1. Einfamilienhäuser 1 bis 2 Stpl. je Wohnung -
1.2. Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 1 bis 1,5 Stpl. je Wohnung 10
1.3. Gebäude mit Altenwohnungen 0,5 Stpl. je Wohnung 20
1.4. Wochenend- und Ferienhäuser 1 Stpl. je Wohnung -
1.5. Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 bis 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. 75
1.6. Studentenwohnheime 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten 10
1.7. Schwesternwohnheime 1 Stpl. je 3 bis 5 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. 10
1.8. Arbeitnehmerwohnheime 1 - Stpl. je 2 bis 4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. 20
1.9. Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 bis 15 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. 75
2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1. Büro- und Verwaltungsräume Allgemein 1 Stpl. je 30 bis 40 m2 Nutzfläche 20
2.2. Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen u. dergleichen) 1 Stpl. je 20 bis 30 m2 Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. 75
3. Verkaufsstätten
3.1. Läden, Geschäftshäuser Verkaufsnutzfläche, jedoch 1 Stpl. je 30 bis 40 m2 mindestens 2 Stpl. je Laden 75
3.2. Geschäftshäuser mit geringem Besucherverkehr 1 Stpl. je 50 m2 Verkaufsnutzfläche 75
3.3. Großflächige Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten 1 Stpl. je 10 bis 20 m2 Verkaufsnutzfläche 90
4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen
4.1. Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 90
4.2. Sonstige Versammlungsstätten(z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) 1 Stpl. je 5 bis 10 Sitzplätze 90
4.3. Gemeindekirchen 1 Stpl. je 20 bis 30 Sitzplätze 90
4.4. Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 bis 20 Sitzplätze 90
5. Sportstätten
5.1. Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) 1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche -
5.2. Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 250 m2 Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze -
5.3. Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 50 m2Hallenfläche -
5.4. Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 Stpl. je 50 m2 Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze -
5.5. Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 bis 300 m2 Grundstücksfläche -
5.6. Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 Stpl. je 5 bis 10 Kleiderablagen -
5.7. Hallenbäder mit Besucherplätzen Kleiderablagen, 1 Stpl. je 5 bis 10 zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze -
5.8. Tennisplätze ohne Besucherplätze 4 Stpl. je Spielfeld -
5.9. Tennisplätze mit Besucherplätzen 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 10 bis 15 Besucherplätze -
5.10. Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage -
5.11. Kegel- und Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn -
5.12. Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 2 bis 5 Boote -
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1. Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 8 bis 12 Sitzplätze 75
6.2. Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 8 Sitzplätze 75
6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 2 bis 6 Betten, für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 75
6.4. Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 75
7. Krankenanstalten
7.1. Universitätskliniken 1 Stpl. je 2 bis 3 Betten 50
7.2. Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung (z.B. Schwerpunktkrankenhäuser), Privatkliniken 1 Stpl. je 3 bis 4 Betten 60
7.3. Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 bis 6 Betten 60
7.4. Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristige Kranke 1 Stpl. je 2 bis 4 Betten 25
7.5. Altenpflegeheime 1 Stpl. je 6 bis 10 Betten 75
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1. Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schülerinnen oder Schüler -
8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schülerinnen oder Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 5 bis 10 Schülerinnen oder Schüler über 18 Jahre -
8.3. Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schülerinnen oder Schüler -
8.4. Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 2 bis 4 Studierende -
8.5. Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen 1 Stpl. je 20 bis 30 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. -
8.6. Jugendfreizeitheime und dergleichen 1 Stpl. je 15 Besucherplätze -
9. Gewerbliche Anlagen
9.1. Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 50 bis 70 m2 Nutzfläche 10 bis 30
9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 80 bis 100 m2 Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte*) -
9.3. Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand -
9.4. Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz -
9.5. Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage**) -
9.6. Kraftfahrzeugwaschstraße zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz -
10. Verschiedenes
10.1. Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten -
10.2. Friedhöfe 1 Stpl. je 2000 m2 Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. -
10.3. Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m2 Spielhallenflächen jedoch mindestens 3 Stpl. -
*) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen; ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
**) Zusätzlich soll ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.

53.1.2. Soweit in der Tabelle Mindest- und Höchstzahlen angegeben sind, müssen die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist zu erhöhen oder zu vermindern, wenn die. besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlagen dies erfordern oder gestatten (z.B. Fremdenverkehr, Ausflugsverkehr, Pendlerverkehr sowie geringe Zahl von Beschäftigten oder Besucherinnen oder Besuchern).

53.1.3. Bei baulichen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend.

53.1.4. Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann auch eine ausreichende Zahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist.

53.1.5. Für Sonderfälle, die in der Tabelle der Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

53.2. Zu Absatz 2

Werden bauliche Anlagen und andere Anlagen oder ihre Nutzung so wesentlich geändert, dass die Änderung einer Neuerrichtung gleichkommt, so müssen Stellplätze und Garagen wie nach Abs. 1 hergestellt werden. Bei nicht wesentlicher Änderung (z.B. beim nachträglichen Ausbau von Dachgeschossen) sind Stellplätze oder Garagen nur in dem Umfang zu fordern, wie er sich aus Zahl und Art der zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge ergibt.

53.3. Zu Absatz 3

Die Stellplatzverzichtssatzung bewirkt kein Verbot der tatsächlichen Herstellung von Stellplätzen oder Garagen.

53.7. Zu Absatz 7

Im Falle der Einschränkung oder Untersagung der Herstellung von Stellplätzen oder Garagen durch Satzung nach Abs. 6 Satz 3 oder durch Bebauungsplan, ist ein Ablösebetrag nur zu erheben, wenn dies in der Satzung nach Abs. 7 (Ablösesatzung) ausdrücklich bestimmt ist.

53.8. Zu Absatz 8

53.8.1. Die Gemeinde hat bei Verwendung des Geldbetrages für die Schaffung zusätzlicher privater Stellplätze zu gewährleisten, dass diese tatsächlich zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen beitragen (z.B. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag).

53.8.2. Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, sind z.B. Fahrradabstellanlagen, Fahrrad- und Gehwege und Parkleitsysteme.

53.8.3. Maßnahmen zur Herstellung oder Verbesserung der Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs sind z.B. die Schaffung von Geh- und Fußgängerschutzwegen, Ampelanlagen oder Über- und Unterführungen.

54. Ställe ( § 54)

54.3. Zu Absatz 3

Die Anordnung von Schiebetüren kann im Rahmen einer Abweichung gestattet werden, wenn sie auch von außen geöffnet werden können.

54.4. Zu Absatz 4

54.4.1. Die Vorschriften der Abs. 4 und 5 dienen in erster Linie dem Grundwasserschutz. Von der Abweichungsregelung für die Abs. 4 und 5 sollte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn bei diesen Stallarten die Gefahren für das Grundwasser nicht und sonstige Nachteile oder Belästigungen nicht oder nur in geringem Maße auftreten. Abweichungen von den Abs. 4 und 5 sind auf die genannten Stallarten beschränkt. So kann die Ausnahmeregelung bei Schaf- und Ziegenställen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Aufstallung nur einiger weniger Tiere handelt.

54.4.2. Schweine zählen ebenso wie Ziegen und Schafe nicht zu den Kleintieren. Dies gilt auch für Jungtiere von Großvieh sowie für Jungtiere von Schafen, Ziegen und Schweinen.

56. Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung ( § 56)

56.1. Zu Absatz 1

56.1.1. Für einige bestimmte bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) sind besondere Anforderungen oder Erleichterungen in den als Anlagen 3a bis f abgedruckten Richtlinien oder in Verordnungen enthalten.

Da sich diese besonderen Anforderungen oder Erleichterungen aber nur auf übliche bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung beziehen, enthalten die meisten Richtlinien Hinweise und Verordnungen jeweils eine Ermächtigung, im Einzelfall zur Gefahrenabwehr weitere Anforderungen zu stellen.

Soweit solche Hinweise oder Ermächtigungen nicht vorhanden sind, können Anforderungen, die über die Richtlinien oder Verordnungen hinausgehen, nur bei atypischen Fällen gestellt werden, um einer im Einzelfall bestehenden Gefahr zu begegnen.

Für Erleichterungen von Anforderungen in Verordnungen gilt § 75.

Ermächtigungsgrundlage für Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden kann nur § 56 Abs. 1 Satz 1 oder eine auf § 89 Abs. 1 Nr. 3 beruhende Verordnung sein, nicht aber bestehende Richtlinien oder Erlasse. Soll eine Anordnung oder Auflage mit der Androhung eines Bußgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung verbunden werden, muss dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 oder auf eine entsprechende Verordnung schriftlich angeordnet werden. Richtlinien oder Erlasse und die Verweisung darauf scheiden als Rechtsgrundlage für eine Bußgeldandrohung aus.

56.1.2. Die in Satz 2 genannten Erleichterungen von einer Vorschrift der BauO LSa können im Einzelfall gestattet werden, wenn

  1. die besondere Art oder Nutzung der baulichen Anlage oder Räume die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift offensichtlich nicht erfordert, weil die besondere Art oder Nutzung von dem Regelfall, der der Vorschrift zugrunde liegt, erheblich abweicht;
  2. die Erleichterung durch eine besondere Anforderung kompensiert wird (z.B. automatische Feuerlöschanlagen bei größeren Brandabschnitten).

Nach Satz 2 kommen Erleichterungen in Form von Abweichungen von allen materiellen Anforderungen in Betracht.

Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen sind nach § 3 Abs. 4 Satz 3 zulässig; für Bauprodukte und Bauarten gilt § 20 Abs. 3 oder § 24.

56.1.3. Da Richtlinien keine Rechtssatzqualität haben, ist bei ihrer Anwendung auf folgendes zu achten:

56.1.3.1. Im Genehmigungsverfahren für Sonderbauten ist die Baugenehmigung ( § 77 Abs. 1) zu erteilen, wenn der jeweilige Sonderbau den materiellen Bauvorschriften der BauO LSA, den Richtlinien und den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die in den Richtlinien enthaltenen Betriebsvorschriften (z.B. Nrn. 24. bis 28. der Richtlinie über den Bau und Betrieb von Gaststätten ( GastBauR)) und Prüfvorschriften (z.B. Nr. 30 GastBauR) sind als Auflage in die Baugenehmigung aufzunehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 56 Abs. 1. Sofern ein Verstoß gegen Betriebs- oder Prüfvorschriften als Ordnungswidrigkeit bezeichnet ist (z.B. Nr. 32. GastBauR), sind die Anordnungen (Auflagen) mit dem Hinweis auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 zu versehen, dass ein Verstoß gegen die Anordnungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

56.1.3.2. Für die Anwendung von Bau-, Betriebs- und Prüfvorschriften der Richtlinien auf bestehende Sonderbauten gilt folgendes:

  1. Bauvorschriften
    Eine Anpassung - ohne wesentliche Änderung dieser baulichen Anlagen - kann bei bestehenden Sonderbauten an die ab dem 1.5.2001 gültigen Vorschriften der BauG LSa nur im Rahmen des § 91 Abs. 1 gefordert werden.
    Sofern in den Richtlinien eine Anpassung an (neue) Bauvorschriften vorgesehen ist (z.B. Nr. 31.1. GastBauR), ist in der Regel davon auszugehen, dass eine Anpassung (z.B. an Anforderungen der §§ 3 und 17 BauO LSA) wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Die Anpassung ist durch eine entsprechende Verfügung zu verlangen. Dabei sind auch die Betriebs- und Prüfvorschriften entsprechend Nr. 56.1.3.1. anzuordnen.
  2. Betriebs- und Prüfvorschriften
    Ist eine Anpassung an die (neuen) Bauvorschriften nicht erforderlich, weil der betreffende Sonderbau den Vorschriften der Richtlinien entspricht, können gleichwohl auf der Grundlage des § 91 Abs. 1 die jeweiligen Betriebs- und Prüfvorschriften (z.B. Nrn. 31.2. und 31.3. GastBauR) durch besondere Verfügung angeordnet werden, soweit nicht eine Verordnung aufgrund der BauO LSa dies bereits für diese baulichen Anlagen vorschreibt oder nicht für notwendig erachtet.

56.1.3.3. Die Bauvorschriften der Richtlinien können bei wesentlichen Änderungen bestandsgeschützter Sonderbauten über § 91 Abs. 1 hinaus im Rahmen von § 91 Abs. 2 angewendet werden. Betriebs- und Prüfvorschriften können in der zu erteilenden Baugenehmigung unter Berücksichtigung von Nr. 56.1.3.1. angeordnet werden.

56.1.3.4. Zum Vollzug der Nr. 56.1.3.2. haben die unteren Bauaufsichtsbehörden, soweit noch nicht erfasst, die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Sonderbauten, zu ermitteln und hierüber ein Verzeichnis anzulegen, das laufend fortzuschreiben ist. Das Verzeichnis soll die Grundlage für die Überwachung von Fristen für Wiederholungsprüfungen bilden.

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