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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauordnung Sachsen-Anhalt

Vom 19. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 39 vom 26.07.2004 S. 408)



§ 1

Die Bauordnung Sachsen-Anhalt vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 158, 161), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
(10) Für bauliche Anlagen sowie für andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Für Windenergieanlagen gelten die Absätze 4 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.  "(10) Für bauliche Anlagen sowie für andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 9 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Für Windkraftanlagen gelten der Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 4 bis 9 nicht. Bei diesen Anlagen bemisst sich die Tiefe der Abstandfläche nach der größten Höhe der Anlage. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes."

2. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
d) Windenergieanlagen bis 10 m Nabenhöhe;  "d) Windkraftanlagen bis 10 m Nabenhöhe im Außenbereich;".

3. Dem § 77 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Bauaufsichtsbehörde hat bei baulichen Anlagen oder anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2,

  1. die nur befristet genehmigt werden oder
  2. die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden baulichen Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende bauliche Anlagen,

die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird."

4. Dem § 93 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf Vorhaben, für die bis zum 31. Juli 2004 ein Bauantrag mit vollständigen Bauvorlagen gestellt worden ist, findet § 6 Abs. 10 in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung Anwendung."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2004 in Kraft.

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