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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 10. Dezember 2025
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 23.12.2025 S. 855)


Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zu - letzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2350) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 25. November 2002 (GVBl. LSa S. 426), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1

§ 2 der Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung vom 23. Mai 2005 (GVBl. LSa S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 379), erhält folgende Fassung:

" § 2 Abweichend von § 1 Satz 1 beträgt die Einkommensgrenze bei Maßnahmen zur Bildung selbst genutzten Wohneigentums

1. für einen Einpersonenhaushalt 30.000 Euro,
2. für einen Zweipersonenhaushalt 45.000 Euro,
3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 10.300 Euro.

Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 für jedes Kind um weitere 1.300 Euro."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.

ID: 260057

ENDE

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