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M-DBA-RL - Muster-Druckbelüftungsanlagen-Richtlinie
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Druckbelüftungsanlagen
- IS-ARGEBAU -
Vom 23. Februar 2026
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de EU)
Stand: 21.10.2025
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinie konkretisiert aufgrund § 85a Abs. 1 Satz 1 MBO i. V. m. §§ 33 Abs. 2 Satz 3 und 35 Abs. 8 Satz 3 Halbsatz 2 MBO die bauordnungsrechtlichen, insbesondere die brandschutztechnischen Anforderungen an Bauteile, Bauarten und Bauprodukte von Druckbelüftungsanlagen und andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen).
Diese Richtlinie gilt für Druckbelüftungsanlagen, wenn sie zur Rauchfreihaltung bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
Die Richtlinie gilt auch für andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen), bei denen das Eindringen von Rauch nicht vollständig verhindert werden muss.
2 Begriffe
2.1 Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen sind Anlagen, die einen kontinuierlichen Luftstrom mit dauerhaftem Überdruck im zu schützenden Bereich gewährleisten. Dies erfolgt über den Luftweg von der Außenluftansaugung durch den zu schützenden Bereich über Abströmöffnungen ggf. mit Überströmöffnungen zu anderen Bereichen.
2.2 Türöffnungskraft
Die Türöffnungskraft i. S. dieser Richtlinie ist die maximal erforderliche Kraft, die am Türdrücker beim Öffnen einer Tür bei Betrieb der Druckbelüftungsanlage aufgebracht werden muss.
3 Planung, Bemessung und Ausführung
3.1 Aufbau von Druckbelüftungsanlagen
Druckbelüftungsanlagen bestehen aus allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere Ventilatoren, Lüftungsleitungen, Regelklappen, Verschlüsse von Überströmöffnungen, Entrauchungsklappen sowie Einrichtungen zur Auslösung und Regelung der Anlage. Druckbelüftungsanlagen führen ventilatorgestützt rauchfreie Außenluft in die zu schützenden Bereiche.
Diese Luft muss an einer oder mehreren Stellen in die zu schützenden Bereiche gefördert werden.
Um die kontinuierliche Durchströmung des zu schützenden Bereiches sicherzustellen, muss an dessen oberster Stelle eine geeignete Abströmöffnung vorhanden sein. Der Verschluss dieser Öffnung kann zur Druckregelung verwendet werden.
In druckbelüfteten Treppenräumen und druckbelüfteten Aufzugsschächten sind zusätzliche Öffnungen zur Rauchableitung nicht erforderlich.
Vorhersehbare ungünstige Wetterbedingungen sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Bemessung und den wirksamen Betrieb der Druckbelüftungsanlage relevant sind. Die Luft auch aus den zu schützenden Bereichen darf unmittelbar ins Freie abströmen, soweit dies aus regelungstechnischen Gründen und zur Einhaltung der Grenzen des erforderlichen Überdrucks notwendig ist.
3.2 Druckbelüftungsanlagen für Sicherheitstreppenräume
Für Druckbelüftungsanlagen in Sicherheitstreppenräumen gelten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen als erfüllt, wenn die Anlage wie folgt eingerichtet und bemessen wird:
Die Luft muss:
strömen (Strömungspfad) und dort in geeigneter Weise abgeführt werden, damit Rauch nicht in die zu schützenden Bereiche eindringen kann.
Für die Bemessung der Druckbelüftungsanlage ist zugrunde zu legen, dass
Druckbelüftungsanlagen gemäß Anlage erfüllen ohne weitere ingenieurmäßige Bemessung die bauaufsichtlichen Anforderungen an Anlagen dieser Art.
Angriffswege der Feuerwehr zum Erreichen des Zugangsgeschosses des Feuerwehraufzuges sollen nicht Teil der Räume sein, die zum Verlassen des Treppenraums ins Freie vorgesehen sind.
3.3 Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzüge
Druckbelüftungsanlagen für Feuerwehraufzüge erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wenn der Luftvolumenstrom bei einer geöffneten Tür vom Vorraum des Feuerwehraufzugs zu dem vom Brand betroffenen Geschoss mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens 0,75 m/s - bezogen auf den freien Türquerschnitt strömt.
3.4 Andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen (Spülluftanlagen)
Andere Anlagen zum Schutz von Treppenräumen können mechanisch wirkende Lüftungsanlagen sein, die als besondere Vorkehrung i. S. v. § 35 Abs. 8 MBO dienen, den natürlichen Rauchabzug unterstützen und eingedrungene Rauchgase im Treppenraum mit Außenluft ausspülen (Spülluftanlagen).
(Stand: 28.07.2026)
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