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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

MEltBauV - Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
(Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz)

Stand Januar 2009, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom 22.02.2022
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)



Textvergleich der Fassungen 2009 und 2022

Erläuterungen zum Stand 2019
Archiv: 1997 2009
Siehe auch "AMEV - Empfehlungen Elektrische Anlagen"

Siehe Fn. 1

Aufgrund von § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 MBO wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1)1Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

  1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
  2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
    und
  3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen

in Gebäuden.

2Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. die Aufstellung der in Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Satz 2 in
    1. ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
    2. durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
  2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden
    und
  3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2 Begriffsbestimmung

1Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Anlagen im Sinne des § 1 Abs.1 dienen.

2Zentrale Batterieanlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 sind Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechnische Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf mehrere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte Gebäude erstreckt.

§ 3 Erfordernis elektrischer Betriebsräume

1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 Abs. 1, getrennt nach Anlagen gemäß Nummer 1 bis 3, in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.2Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 dienen dem Schutz der darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im Hinblick auf deren bestimmungsgemäße Funktion im Brandfall.3Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Energiespeichersysteme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von diesen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anlagen im Brandfall.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume

(1)1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein.2Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.

(2)1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.2Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,90 m vorhanden sein.

(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.

(4)1In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein.2Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 1 Nr. 3.

§ 5 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV

(1)1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände und Dächer, sind feuerbeständig auszuführen.2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden.

(2)1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein, sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen.2An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.

(3)1

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(Stand: 13.09.2023)

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