Regelwerk

MHAVO - Muster-Hersteller und Anwenderverordnung: Textvergleich der Fassungen 2008 zu 2018

Fassung von 2008 Fassung von 2018
MHAVO - Muster-Hersteller- und Anwender-VO Muster-Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten MHAVO - Muster-Hersteller und Anwenderverordnung
Fassung September 2008 (ARGEBAU) Fassung 06.03.2018 (Quelle: www.bauministerkonferenz.de)
zur aktuellen Fassung = >
Archivdatei 1998 Archiv: 1998 2008
Siehe Fn. 1 2
Notifizierung = >
Auf Grund des § 17 Abs. 5 MBO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 MBO wird verordnet: Aufgrund der §§ 16a Abs. 6 und 25 Abs. 1 MBO wird verordnet:
§ 1 § 1
Für Für
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle, die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle, die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen, 3 die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz, die Ausführung von Klebearbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton, die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1 müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 85a MBO von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2) einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
Nr. 1 nach der lfd. Nr. 2.4.1, Nr. 1 nach der lfd. Nr. a 1.2.4.1,
Nr. 2 nach der lfd. Nr. 2.4.3, Nr. 2 nach der lfd. Nr. a 1.2.4.3,
Nr. 3 nach der lfd. Nr. 2.3.3, Nr. 3 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.4,
Nr. 4 nach der lfd. Nr. 2.5.1, Nr. 4 nach der lfd. Nr. a 1.2.5.1,
Nr. 5 nach der lfd. Nr. 2.3.1, Nr. 5 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.1,
Nr. 6 nach der lfd. Nr. 2.3.7. Nr. 6 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.2,
Nr. 7 nach der lfd. Nr. a 1.2.3.7.
§ 2 § 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion