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CWVO M-V - Verordnung über Camping- und Wochenendplätze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. September 2026
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 14.09.2026 S. 950)
Gl. Nr. 2130-10-16
Archiv: 1996
§ 1 Campingplätze
(1) Campingplätze sind Plätze, die wiederkehrend während des Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als fünf jederzeit ortsveränderlichen Campinghäusern, Wohnwagen, Wohnmobilen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Jederzeit ortveränderlich sind Campinghäuser, Wohnwagen oder Wohnmobile, wenn sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jederzeit zugelassen werden können. Zelte und Vorzelte von Campinghäusern, Wohnwagen oder Wohnmobilen sind jederzeit ortsveränderlich, wenn sie ohne besonderen Aufwand innerhalb kurzer Zeit demontiert und verladen werden können.
(3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Campinghauses, Wohnwagens, Wohnmobiles oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist. Auf Standplätzen sind ortsveränderliche sanitäre Einzelkabinen zulässig.
(4) Campingplätze sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(5) § 28 des Naturschutzausführungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Wochenendplätze
(1) Wochenendplätze sind ausgewiesene Flächen zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern oder nicht jederzeit ortsveränderlichen Campinghäusern, Wohnwagen oder Wohnmobilen.
(2) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses oder nicht jederzeit ortsveränderlichen Campinghauses, Wohnwagens oder Wohnmobiles bestimmt ist.
(3) Wochenendplätze sind bauliche Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Zufahrt und innere Fahrwege für Kraftfahrzeuge
(1) Für Campingplätze gilt § 4 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(2) Zufahrt und innere Fahrwege für Kraftfahrzeuge müssen jederzeit für die Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes befahrbar sein.
§ 4 Toilettenanlagen, Entsorgung von Chemietoiletten, Barrierefreiheit
(1) Es müssen Toilettenanlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Die ordnungsgemäße Entsorgung von Fäkalien aus Chemietoiletten muss sichergestellt sein.
(3) § 50 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
§ 5 Betriebsvorschriften, Lageplan
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes oder eine von ihm oder ihr beauftragte Person muss ständig erreichbar sein.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens Folgendes regeln:
(3) An den Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren geeigneten Stellen ist ein Lageplan des Camping- oder Wochenendplatzes anzubringen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer als Betreiberin oder Betreiber
§ 7 Bestandsschutz
(1) Bei bestehenden Camping- und Wochenendplätzen, die vor dem 3. Oktober 1990 errichtet oder geändert wurden, wird widerleglich vermutet, dass die Errichtung oder Änderung rechtmäßig erfolgte.
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Betriebsvorschriften nach § 5 auf die bestehenden Anlagen und Einrichtungen entsprechend anzuwenden.
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(Stand: 14.09.2026)
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