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Regelwerk

HochbR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Anhang zu Nr. 51.11 VV LBauO M-V



(auf der Grundlage der Hochhausverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1986) 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hochhäuser im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 BauO. 2

§ 2 Zufahrten und Flächen für die Feuerwehr

Für Feuerwehrfahrzeuge ist eine befahrbare Zufahrt bis zu den für die Feuerwehr erforderlichen Bewegungsflächen zu schaffen. Im Bereich der für die Feuerwehr geeigneten Eingänge zu den Treppenräumen und der Einspeisungsstellen der Steigleitungen sind ausreichend große Bewegungsflächen anzulegen. Bewegungsflächen für die Feuerwehr können bis zu 15 m von den Eingängen zu den Treppenräumen oder den Einspeisungsstellen entfernt bleiben, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

§ 3 Wände

(1) Tragende Wände müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; in Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen sie mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 120 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 120-A) hergestellt sein. Diese Anforderungen gelten auch für aussteifende Wände, für Unterstützungen von tragenden Wänden und für Stützen.

(2) Nichttragende Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Das gilt auch für Umwehrungen, Verglasungen außer Rahmen und Blenden. Nichttragende Außenwände in der Feuerwiderstandsklasse W 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (W 90-AB) sind zulässig.

(3) Bei Außenwänden müssen zwischen den Geschossen Bauteile so angeordnet werden, daß der Überschlagsweg für Feuer mindestens 1,0 m beträgt. Diese Bauteile müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse W 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen (W 90-A) bestehen. Anstelle dieser Bauteile können auch mindestens 1,50 m über die Außenwand hinausragende Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) angeordnet werden.

(4) Trennwände nach § 26 BauO 3 müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein. Gebäudeabschlußwände und Gebäudetrennwände 4 sind als Brandwände nach § 29 BauO herzustellen.

(5) Wände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, wie Lager- und Abstellräume, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein. Türen in diesen Wänden sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend, sofern sie an Rettungswegen ( § 7) angeordnet werden, in der Feuerwiderstandsklasse T 90 und selbstschließend herzustellen. Die Räume dürfen einzeln nicht größer als 150 m2 sein und müssen Einrichtungen zur Rauchabführung haben. Sie sind an ihren Zugängen durch augenfällige und dauerhafte Schilder zu kennzeichnen.

§ 4 Decken

Decken müssen ohne Berücksichtigung einer Unterdecke mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein.

§ 5 Dächer

(1) Das Tragwerk der Dächer, die Dachschalung sowie Dachaufbauten einschließlich deren Bekleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) bestehen.

(2) Flachdächer, die zum Begehen bestimmt sind, müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein; Dachhaut und Dämmschichten aus brennbaren Baustoffen sind entsprechend § 31 Abs. 5 Satz 2 BauO 5 gegen Entflammen zu schützen. Die Umwehrungen dieser Dächer müssen mindestens bis zur Höhe von 0,90 m geschlossen und in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) hergestellt sein.

§ 6 Bekleidungen, Dämmstoffe und Unterdecken

(1) Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe in Außenwänden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Schwerentflammbare Baustoffe (B 1) sind hierfür zulässig bei Wänden ohne Öffnungen; dies gilt nicht für Hochhäuser, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt.

(2) Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen; Wandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) sind zulässig, wenn die Unterseite der angrenzenden Decke aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) besteht. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich etwaiger Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

(3) Unterhalb der Decke nach § 4 angebrachte obere Raumabschlüsse (Unterdecken) müssen mindestens aus schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 60 m über der Geländeoberfläche liegt, müssen Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

§ 7 Rettungswege

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(Stand: 16.06.2018)

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