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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht, EU

BauPAVO M-V - Bauprodukte- und Bauartenverordnung
Bauprodukte- und Bauartenverordnung Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Dezember 2025
(GVOBl. M-V Nr. 26 vom 30.12.2025 S. 801)
Gl.-Nr.: 2130 - 10 - 14



Archiv: HAVO 2001,BauPAVO 2006

Abschnitt 1
Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle

§ 1 Anerkennung

(1) Wenn eine natürliche oder juristische Person die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt, kann diese auf Antrag als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle für folgende Tätigkeitsbereiche anerkannt werden:

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse ( § 19 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung ( § 22 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),
  3. Zertifizierungsstelle ( § 23 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung ( § 23 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern),
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung ( § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung ( § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern).

(2) Auch Zweitniederlassungen von Prüf- und Überwachungsstellen gemäß Absatz 1 bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätig - werden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. Für die Anerkennung nach Satz 1 gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(3) Die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(4) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Befristung soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden. Die Befristung ist zu verlängern, wenn nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen weiterhin erfüllt werden. § 73 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt entsprechend.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen. Einer Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung obliegt die Leitung der Beschäftigten. Vorausgesetzt wird ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Zertifizierungs- oder

Überwachungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Zertifizierung oder Überwachung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten für den jeweiligen Produktbereich,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten für den jeweiligen Produktbereich,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten und Bauarten für den jeweiligen Produktbereich und
  5. für Prüfungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich.

Die Leitung einer Prüfstelle muss die Aufgabe nach § 1 hauptberuflich ausüben. Dies gilt nicht, wenn eine hauptberufliche Stellvertretung bestellt ist. Für Prüfstellen kann eine hauptberufliche Stellvertretung erbeten werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist. Ist die Leitung nicht hauptberuflich tätig, kann eine zweite hauptberufliche Stellvertretung erbeten werden. Die Leitung und die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau C1 GER) verfügen.

(2) Die Leitung der Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle und die Stellvertretung dürfen

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

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