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Regelwerk

Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27.07.2023
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 27.07.2023 S. 522, Ber. S. 550; 16.07.2024 S. 766; 24.06.2025 S. 370; 10.07.2026 S. 558)
Gl.-Nr.: 2013-19



Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Bekanntmachung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

1. Die Indexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist, die anrechenbaren Bauwerte nach der Anlage 2 der Baugebührenverordnung ab dem 1. September 2026 zu vervielfältigen sind, beträgt:

2,278.

Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle Anlage bekannt gegeben.

2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1019, 1713) geändert worden ist, beträgt je angefangene halbe Stunde 57,50 Euro.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 16. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 766) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ab dem 1. September 2024 Anlage
(zu Nummer 1)


Stand 01.09.2026 Stand 01.09.2025 Stand 01.09.2024 Stand 01.09.2023
Nummer Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3)
1 Wohngebäude 216 209 203 197
2 Wochenendhäuser 189 183 178 172
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 292 282 274 265
4 Schulen 276 267 259 250
5 Kindertageseinrichtungen 246 238 231 224
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 246 238 231 224
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 287 278 270 261
8 Krankenhäuser 321 311 302 292
9 Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 246 238 231 224
10 Hallenbäder 267 258 251 242
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt

Bauart schwer1 105 101 99 95
sonstige Bauart 89 86 84 81
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer1 89 86 84 81
sonstige Bauart 73 71 69 66
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 73 71 69 66
sonstige Bauart 57 55 54 52
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 164 159 154 149
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 146 141 137 132
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 221 214 208 201
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 191 185 180 174
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 159 154 150 145
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 191 185 180 174
18 Tiefgaragen 296 287 278 269
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 77 75 73 70
20 Gewächshäuser

20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 57 55 54 52
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 34 33 32 31
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 Prozent, bei Hochhausern um 10 Prozent und bei Gebauden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhohen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis fur Kranbahnen gepruft werden muss, sind fur die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 87 Euro je Quadratmeter hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- Oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen



Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2023
(AmtsBl. M-V Nr. 35 vom 28.08.2023 S. 550)

- Berichtigung -

In der Anlage (zu Nummer 1) ist in der Überschrift die Angabe "1. September 2022" durch die Angabe "1. September 2023" zu ersetzen.


ENDE

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