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Regelwerk

Indexzahl fur anrechenbare Bauwerte nach der Baugebiihrenverordnung sowie Hohe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Baupriifverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27.07.2023
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 14.08.2023 S. 522, Ber. S. 550)
Gl.-Nr.: 2013-18



Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Bekanntmachung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

1. Die Indexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist, die anrechenbaren Bauwerte nach der Anlage 2 der Baugebührenverordnung ab dem 1. September 2023 zu vervielfältigen sind, beträgt:

2,07.

Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle Anlage bekannt gegeben.

2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1019, 1713) geändert worden ist, beträgt je angefangene halbe Stunde 53 Euro.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 29. Juli 2021 (AmtsBl. M-V S. 787) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ab dem 1. September 2023 Anlage
(zu Nummer 1)


Stand 29.07.2021 Stand 01.09.2022 Stand 01.09.2023
Nummer Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3)
1 Wohngebäude 145 160 197
2 Wochenendhäuser 126 140 172
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 195 216 265
4 Schulen 184 204 250
5 Kindertageseinrichtungen 165 182 224
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 165 182 224
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 192 213 261
8 Krankenhäuser 215 238 292
9 Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 165 182 224
10 Hallenbäder 178 197 242
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 70 78 95
sonstige Bauart 59 66 81
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer1 59 66 81
sonstige Bauart 49 54 66
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 49 54 66
sonstige Bauart 38 42 52
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 110 121 149
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 98 108 132
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 148 164 201
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 128 142 174
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 107 118 145
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 128 142 174
18 Tiefgaragen 198 219 269
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 52 57 70
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 38 42 52
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 23 25 31
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebauden mit mehr als funf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 Prozent, bei Hochhausern um 10 Prozent und bei Gebauden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhohen. Bei Hallenbauten mit Kranen, bei denen der Standsicherheitsnachweis fur Kranbahnen gepruft werden muss, sind fur die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 79 Euro je Quadratmeter hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- Oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen



Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2023
(AmtsBl. M-V Nr. 35 vom 28.08.2023 S. 550)

- Berichtigung -

In der Anlage (zu Nummer 1) ist in der Überschrift die Angabe "1. September 2022" durch die Angabe "1. September 2023" zu ersetzen.


ENDE

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