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Regelwerk

Indexzahl fur anrechenbare Bauwerte nach der Baugebiihrenverordnung sowie Hohe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Baupriifverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27.07.2023
(AmtsBl. M-V Nr. 33 vom 27.07.2023 S. 522, Ber. S. 550; 16.07.2024 S. 766; 24.06.2025 S. 370)
Gl.-Nr.: 2013-19



Red. Anm. Zur Information die jeweils aktuelle Fassung - keine Archivfassungen - keine Mitteilung über Änderungen per Newsletter

Bekanntmachung des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung

1. Die Indexzahl, mit der nach § 2 Absatz 1 der Baugebührenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 588, 666), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2021 (GVOBl. M-V S. 1330) geändert worden ist, die anrechenbaren Bauwerte nach der Anlage 2 der Baugebührenverordnung ab dem 1. September 2025 zu vervielfältigen sind, beträgt:

2,205.

Die sich daraus ergebenden anrechenbaren Bauwerte werden in der als Anlage zu dieser Vorschrift beigefügten Tabelle Anlage bekannt gegeben.

2. Der Stundensatz nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 14. April 2016 (GVOBl. M-V S. 171), die durch die Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1019, 1713) geändert worden ist, beträgt je angefangene halbe Stunde 57,50 Euro.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung vom 16. Juli 2024 (AmtsBl. M-V S. 766) außer Kraft.

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Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ab dem 1. September 2024 Anlage
(zu Nummer 1)


Stand 01.09.2023 Stand 01.09.2024 Stand 24.06.2025
Nummer Gebäudeart Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3) Anrechenbare Bauwerte in Euro je Kubikmeter (m3)
1 Wohngebäude 197 203 209
2 Wochenendhäuser 172 178 183
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 265 274 282
4 Schulen 250 259 267
5 Kindertageseinrichtungen 224 231 238
6 Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten 224 231 238
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten 261 270 278
8 Krankenhäuser 292 302 311
9 Versammlungsstätten wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 224 231 238
10 Hallenbäder 242 251 258
11 eingeschossige, hallenartige Gebäude wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit sie nicht der Nummer 19 zuzuordnen sind
11.1 bis 2.500 m3 Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 95 99 101
sonstige Bauart 81 84 86
11.2 der 2.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
Bauart schwer1 81 84 86
sonstige Bauart 66 69 71
11.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt
Bauart schwer1 66 69 71
sonstige Bauart 52 54 55
12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 149 154 159
13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 132 137 141
14 mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 201 208 214
15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt 174 180 185
16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 145 150 154
17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 174 180 185
18 Tiefgaragen 269 278 287
19 Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude 70 73 75
20 Gewächshäuser
20.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 52 54 55
20.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 31 32 33
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

Bei Gebauden mit mehr als funf Geschossen sind die anrechenbaren Bauwerte um 5 Prozent, bei Hochhausern um 10 Prozent und bei Gebauden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 16 bis 18, um 10 Prozent zu erhohen. Bei Hallenbauten mit Kranen, bei denen der Standsicherheitsnachweis fur Kranbahnen gepruft werden muss, sind fur die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 84 Euro je Quadratmeter hinzuzurechnen.

Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- Oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen wie Pfahlgründungen, Schlitzwände sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen



Indexzahl für anrechenbare Bauwerte nach der Baugebührenverordnung sowie Höhe des Stundensatzes nach § 41 Absatz 5 der Bauprüfverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. August 2023
(AmtsBl. M-V Nr. 35 vom 28.08.2023 S. 550)

- Berichtigung -

In der Anlage (zu Nummer 1) ist in der Überschrift die Angabe "1. September 2022" durch die Angabe "1. September 2023" zu ersetzen.


ENDE

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