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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

StGEHB M-V - Stoffpreisgleitklauselerlass Hochbau
Erlass über die Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln bei öffentlichen Aufträgen zu Baumaßnahmen der staatlichen und kommunalen Hochbauverwaltung

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 31. August 2021
(AmtsBl. MV Nr. 40 vom 13.09.2021 S. 844; 21.04.2022 S. 230aufgehoben)
Gl.-Nr.: 703-21



- V130 - 611-00020-2018/031-016 -

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und des Finanzministeriums

Aufgrund

erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung und

aufgrund

erlässt das Finanzministerium folgende Verwaltungsvorschrift:

I Vorbemerkungen

Drastisch gestiegene Preise und Lieferengpässe bei verschiedenen Baustoffen belasten gegenwärtige und potenzielle Vertragspartner der öffentlichen Hand. Das Problem besteht etwa bei Holz, bei Stahl. Kupfer und weiteren Metallen, bei Kies, Sand und Gips, Kunststoffen für Isolatoren, Dämmstoffen, Rohrleitungen und Farben, Ventilen, Heizkörpern und Armaturen bis hin zu Chips zum Beispiel für Bewegungsmelder. Neben bau-, ausbau- und anlagentechnischen Gewerken sind zum Beispiel auch die Metallhandwerke stark betroffen.

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2019 - Teil a (VOB/A) lässt die Verwendung von Preisgleitklauseln zu. Die §§ 9d und 9d EU VOB/a bestimmen, dass eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden kann, wenn wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten sind, deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist. Die Einzelheiten der Preisänderungen sind festzulegen.

Daran anknüpfend stellt das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) mit dem Formblatt 225 "Stoffpreisgleitklausel" (FB 225) ein Instrument zur Verfügung, mit dem auf starke Preisschwankungen reagiert werden kann.

Für den Bereich des Bundesbaus hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Erlass vom 21. Mai 2021 (Az.: BW I 7 - 70437/9#3) Maßgaben zum Umgang mit dem Formblatt 225 bei neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie bei bestehenden Verträgen getroffen. Diesen Erlass hat das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 11. Juni 2021 (Az: B 1046-00000-2020/001-003) für den Bereich der Staatlichen Hochbauverwaltung des Bundes bereits bekannt gemacht und zur Anwendung eingeführt.

Auf Landesebene kann nach Abschnitt IV des Vergabeerlasses vom 12. Dezember 2018 (AmtsBl. M-V S. 666), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2020 (AmtsBl. M-V S. 348) geändert worden ist, in dessen Anwendungsbereich das VHB verwendet werden, soweit es mit dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern und den darauf beruhenden Vorschriften im Einklang steht. Maßgeblich ist die Fassung des VHB, die mit Inkrafttreten des jeweiligen Bundeserlasses verbindlich ist.

Auf Grundlage dieser Vorbemerkungen werden die nachfolgenden Hinweise zur Verwendung von Stoffpreisgleitklauseln außerhalb des Bundesbaus erteilt.

II Allgemeines

Das FB 225 mit den zugehörigen Richtlinien kann für Stoffe verwendet werden, soweit Indizes im Güterverzeichnis des Statistischen Bundesamtes veröffentlicht werden, siehe auch die Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) Fachserie 17, Reihe 2 - mit monatlicher Aktualisierung.

III Neue Vergabeverfahren

Vor Einleitung neuer Vergabeverfahren hat die Vergabestelle zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel vorliegen.

Nach positiver Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen im Vergabevermerk, unter anderem mittels Formblatt 111 "Vergabevermerk - Wahl der Vergabeart", sind für alle Stoffe, die der Preisgleitung unterworfen werden sollen, die geforderten Eintragungen im FB 225 vorzunehmen. Das FB 225 und das als Anlage 1 zu diesem Erlass anliegende Hinweisblatt "Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel" sind wesentliche Bestandteile der Vergabeunterlagen und daher in das Anlagenverzeichnis der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzunehmen.

Unter Berücksichtigung der Terminvorgaben beziehungsweise -abhängigkeiten der Baumaßnahme sind auf die aktuelle Situation angepasste Vertragsfristen zur Sicherstellung des Wettbewerbs zu vereinbaren. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist unter Prüfung der Voraussetzungen auf den Ausnahmefall beschränkt.

IV Laufende Vergabeverfahren

Die nachfolgend geschilderten Fälle zu Nummer 1 und 2 weisen inhaltlich hinsichtlich der Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel keinen Unterschied gegenüber einem neuen Vergabeverfahren gemäß Abschnitt III auf, bedingen jedoch einen anderen Verfahrensablauf.

  1. Nach Einleitung von Vergabeverfahren
    Nach Einleitung von Vergabeverfahren, jedoch vor der (Er) Öffnung der Angebote, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel und/ oder der Anpassung von Ausführungsfristen an die aktuelle (Vertrags-)Situation. Dazu kann die Vergabestelle die Vergabeunterlagen im laufenden Vergabeverfahren anpassen.
    Soweit im laufenden Vergabeverfahren dazu Bieterfragen gestellt werden, hat die Vergabestelle eine entsprechende Prüfung nach Maßgabe des Abschnitts III vorzunehmen und auf der Grundlage der Richtlinien zu 225 (Stoffpreisgleitklausel) VHB Bund zu genehmigen sowie im Vergabevermerk zu begründen und zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für ablehnende Entscheidungen der Vergabestelle. Dies kann in Einzelfällen dann der Fall sein, wenn einzelne Baustoffe einen entscheidenden Einfluss auf die Durchführung der Baumaßnahme haben.
    Hinweis: Die Vergabestelle hat Entscheidungen zur Anpassung von vorgesehenen Ausführungsfristen in Abhängigkeit der Termin-situation der jeweiligen Baumaßnahme zu treffen. Dabei ist vorrangig die Einhaltung zugesagter Fertigstellungs- und Übergabetermine zu berücksichtigen.
    Im Rahmen einer Entscheidung hat die Vergabestelle daher alle Rahmenbedingungen abzuwägen (siehe auch oben zu Abschnitt III und IV) und den dazugehörigen Entscheidungsprozess zu dokumentieren. In den Abwägungsprozess sind vorrangig zweckmäßige und wirtschaftliche Gründe des Einzelfalls einzubeziehen.
    Soweit also von der Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung einer Stoffpreisgleitklausel Gebrauch gemacht werden kann, hat die Vergabestelle gegebenenfalls gleichermaßen die Angebotsfrist zu verlängern.
  2. Nach erfolgter Angebots(er)öffnung
    Nach erfolgter Angebots(er)öffnung hat die Vergabestelle im laufenden Vergabeverfahren zu prüfen, ob eine Rückversetzung des Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe zur Sicherstellung des Wettbewerbs und zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in Betracht kommt, um nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel einzubeziehen und/oder Ausführungsfristen anpassen zu können (siehe auch Abschnitt IV Nummer 1).
    Da die Rückversetzung eines Vergabeverfahrens in den Stand vor Angebotsabgabe nach Angebots(er)öffnung einer Aufhebung des Vergabeverfahrens ähnelt, hat die Vergabestelle die Zustimmung der Fachaufsicht führenden Ebene gemäß Richtlinie 100 VHB Bund, Ziffer 2.2 zu beantragen.

V Bestehende Verträge

Die nachträgliche Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln bei bestehenden Verträgen ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe des § 58 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (VV-LHO) möglich.

Grundsätzlich sind keine nachträglichen Anpassungen und/oder Veränderungen von bestehenden Verträgen zulässig. Dies gilt insbesondere für eine so genannte einseitige Anpassung und/oder Veränderung von Verträgen sowohl des Auftraggebers als auch des Auftragnehmers.

Soweit also ein Auftragnehmer die Anpassung und/oder Veränderung eines bestehenden Vertrages verlangt, hat die den Vertrag führende Stelle zu prüfen, ob ein Anspruch des Auftragnehmers für ein derartiges Verlangen besteht und dazu mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung getroffen werden kann. Folgende Möglichkeiten sind denkbar:

  1. Der Anspruch kann höchst ausnahmsweise gegeben sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage des bestehenden Vertrages gemäß § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) vorliegen. Also, wenn das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form, also ohne die Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel, für den Auftragnehmer zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnissen führt. Diese Voraussetzungen sind nur in seltenen Einzelfällen gegeben. Der Auftragnehmer ist für das Vorliegen der aus seiner Sicht gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen eines Falls gemäß § 313 Absatz 1 BGB darlegungs- und beweispflichtig.
  2. Des Weiteren kann ein Fall von höherer Gewalt gegeben sein, wenn es dem Auftragnehmer selbst bei Zahlung höherer Einkaufspreise tatsächlich unmöglich ist (so genannte objektive Unmöglichkeit), die Baustoffe zu beschaffen, beispielsweise insbesondere infolge der Covid-19-Pandemie oder eines anderen, vom Auftragnehmer nicht abwendbaren Ereignisses im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen 2016 - Teil B (VOB/B). Der Auftragnehmer ist für das Vorliegen der jeweiligen tatsächlichen Gründe einer höheren Gewalt oder des nicht abwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig.

Die den Vertrag führende Stelle hat dazu eine Prüfung im Einzelfall und in einem wirtschaftlichen Abwägungsprozess unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 58 LHO und der dazugehörigen VV-LHO vorzunehmen und bei positiver Feststellung einen Antrag auf Zustimmung zur nachträglichen Vertragsanpassung und/oder Änderung beim zuständigen Beauftragten für Haushalt zu stellen.

Die Anlagen 1 und 2 zu diesem Erlass geben Hinweise zur Anwendung des § 58 LHO und der dazugehörigen VV-LHO (Hinweisblatt und Auszug aus den VV zu § 58 LHO) sowie mit Anlage 3 zu diesem Erlass zur Nutzung der Online-Datenbank des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de).

VI Verpflichtung zur Anwendung

Die Maßgaben in den vorstehenden Abschnitten II bis V sind für die Vergabestellen des Landes verbindlich. Andere öffentliche Auftraggeber im Anwendungsbereich des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern können entsprechend verfahren. Zuwendungsempfängern, die die VOB/A nur aufgrund eines Zuwendungsbescheides anzuwenden haben, kann im Zuwendungsbescheid auferlegt oder empfohlen werden, entsprechend Abschnitt II bis V zu verfahren.

VII Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Anlage 1
(zu Abschnitt III und V)

Hinweis zur Wirkungsweise der Stoffpreisgleitklausel

Den Vergabeunterlagen ist das Formblatt 225 "Stoffpreisgleitklausel" (FB 225) beigefügt. Die Klausel verteilt das Risiko für Stoffpreisänderungen der im Formblatt aufgeführten Stoffe in den im Formblatt genannten Teilleistungen (LV-Positionen) auf beide Parteien. Umfasst sind sowohl Preissteigerungen als auch Preissenkungen.

Bitte beachten Sie:

Die Funktionsweise der Stoffpreisgleitklausel ist von Ihrem Angebot abgekoppelt. Weder muss der angegebene Basiswert 1 von Ihnen als Stoffpreis verwendet werden, noch erfolgt die Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung anhand des von Ihnen angebotenen Stoffpreisanteils.

Hierfür ist allein die Entwicklung des im FB 225 angegebenen Basiswertes 1 maßgebend. Die beim Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes werden in der ersten Stufe zur Fortschreibung auf den Basiswert 2 im Zeitpunkt der Angebotsabgabe herangezogen. Im weiteren Verlauf wird nach gleichem Schema der Basiswert 3 zu dem gemäß FB 225 vereinbarten Abrechnungszeitpunkt (Einbau/Lieferung/Verwertung) ermittelt.

Für die Berechnung der Mehr- oder Mindervergütung ist dann - nach Überschreitung der Bagatellgrenze - die Differenz der Basiswerte 3 und 2 multipliziert mit der abgerechneten Menge unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung maßgebend.

Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Formblatt.

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Anlage 2
(zu Abschnitt V)

Auszug aus den VV zu § 58 LHO (Änderung von Verträgen):

" 1. Änderung von Verträgen

1.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat.

1.2 Besteht der Hauptzweck einer Vertragsänderung in der Stundung oder in dem Erlass eines Anspruchs des Landes, sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.

1.3 Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Landes vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.

1.4 Ein besonders begründeter Ausnahmefall kann insbesondere vorliegen, wenn die vertragsmäßige Erfüllung infolge unvorhersehbarer Ereignisse zu einer unverschuldeten wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde und die Gesamtumstände nicht ein Festhalten des Landes am Vertrage gebieten.

1.5 Einer Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Landes im Haushaltsjahr nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.

1.6 Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Finanzministeriums seine Befugnisse allgemein bis auf Landesoberbehörden und die Hochschulen des Landes ( § 1 Abs. 1 Landeshochschulgesetz) übertragen, soweit der Nachteil des Landes im Haushaltsjahr nicht mehr als 25.000 Euro beträgt.

1.7 Bei fortdauernden Leistungen sind die Nummern 1.5 und 1.6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich bei den Beträgen von 50.000 Euro und 25.000 Euro im Einzelfall um Jahresbeträge handelt."

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Anlage 3
(zu Abschnitt V)

Anleitung GENESIS-Online Datenbank, beispielhaft: www.Statistisches Bundesamt_Fachserie 17_Reihe 2_Stand April 2021 (www.destatis.de)

Neben den langen Reihen der Fachserie 17 Reihe 2 bietet das statistische Bundesamt auch den Zugriff auf die Genesis-Online Datenbank an, die teilweise eine weitere Gliederungsebene innerhalb einer bestimmten GP-Nummer [z.B. 161010350 (Nadelschnittholz)] enthält. Dadurch ist eine genauere Verfolgung der Preisentwicklung möglich.

Schritt 1: Auf der Startseite des statistischen Bundesamtes "GENESIS-Online Datenbank" auswählen.

Schritt 2: Auf der Startseite der GENESIS-Online Datenbank Thema "6 Preise, Verdienste, Einkommen und Verbrauch" auswählen.

Schritt 3: Untermenü "61 Preise" ausklappen und "61241 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte" auswählen

Schritt 4: "61241-004 Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: Deutschland, Monate, Güterverzeichnis (GP2009-2-/3-/4-/5-/6-/9-Steller/Sonderpositionen)" auswählen

Schritt 5: Dropdownmenü aufklappen, letzte Option "GP2009 (ausgewählte 9-Steller): Gewerbl. Produkte (1350)" auswählen, ggf."Zeit auswählen" anklicken und die Anzahl der anzuzeigenden Jahre anpassen, um die Entwicklung des Vorjahres mit anzuzeigen, abschließend auf "Werteabruf" klicken

Schritt 6: Die Tabelle kann (z.B. im Excel-Format) heruntergeladen werden.

Um online mit der Tabelle zu arbeiten muss zunächst "vollständig anzeigen" ausgewählt werden.

Anschließend kann mit Strg+F ein Suchfeld geöffnet werden, in das z.B."GP09-16" für die Produktgruppe Holz eingetragen werden kann, um die Treffer in der Tabelle zu markieren.

ENDE

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