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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

EinkGrenzVO M-V - Einkommensgrenzenverordnung M-V
Verordnung über die Einkommensgrenzen nach dem Wohnraumförderungsgesetz MecklenburgVorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 19 vom 07.07.2026 S. 653)



§ 1 Einkommensgrenzen

(1) Bei der Belegung einer gemäß dem Landesprogramm zur Förderung der Schaffung altengerechten Wohnung mit Betreuungsangebot, einer belegungsgebundenen Wohnung, die mit Mitteln der Modernisierungsrichtlinien, den Städtebauförderrichtlinien und den Richtlinien Wohnungsbau Sozial geschaffen wurden, betragen mit Ausnahme der des Zweiten Förderweges der Richtlinie Wohnungsbau Sozial und der dazu gehörigen Regelung in Absatz 2 geschaffenen belegungsgebundenen Wohnung im Mietwohnungsbau betragen die Einkommensgrenzen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes

für einen Einpersonenhaushalt 25.800 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 38.700 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 8.800 Euro.

(2) Bei der Belegung einer Wohnung im Mietwohnungsbau, die erstmals im zweiten Förderweg seit Veröffentlichung der Richtlinie Wohnungsbau Sozial vom 30. Januar 2019 gefördert wurde, betragen die Einkommensgrenzen abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes

für einen Einpersonenhaushalt 27.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 40.500 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 9.200 Euro.

(3) Für Eigennutzerinnen und Eigennutzer betragen bei der Belegung einer nach der Modernisierungsrichtlinie modernisierten Wohnung abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes die Einkommensgrenzen

für einen Einpersonenhaushalt 36.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 54.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 12.300 Euro.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes beträgt die Einkommensgrenze für zum Haushalt rechnende Personen, die Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind, 1.500 Euro.

§ 2 Fortschreibung der Einkommensgrenzen

(1) Die Einkommensgrenzen nach § 1 werden regelmäßig angepasst. Die Anpassung kann eine Erhöhung oder Verringerung darstellen. Die Anpassung erfolgt erstmals zum 1. September 2028 und wird ab diesem Zeitpunkt fortlaufend jedes Jahr jeweils am 1. September wiederholt.

(2) Grundlage der Anpassung ist der Median der Netto-Äquivalenzeinkommen in Euro für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Medianeinkommen), welcher als Ergebnis des Mikrozensus im Rahmen der Sozialberichterstattung durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht wird. Die Anpassung der Einkommensgrenze entspricht dem Prozentsatz, um den sich der Median des Äquivalenzeinkommens für Mecklenburg-Vorpommern für das jüngste statistisch aufbereitete Jahr gegenüber jenem Wert, der für die vorangegangene Festsetzung der Einkommensgrenze angewendet wurde, verändert hat. Eine Anpassung erfolgt nicht, wenn die Abweichung den Betrag von 2 Prozent nicht überschreitet. Die erstmalige Anpassung beruht auf dem Medianeinkommen aus dem Jahr 2025. Die nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 veränderten Einkommensgrenzen werden auf volle hundert Euro gerundet.

(3) Die angepassten Einkommensgrenzen sind durch das für Bau zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.


ENDE

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