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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung1
- Mecklenburg-Vorpommern -

(GVOBl. vom 14.08.2002 Nr. 15 S. 510)


....

Artikel 4

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M - V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2001 (GVOBl. M - V S. 60), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:

"1. zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,5 m von der Nachbargrenze errichtet wird; dies gilt nicht, wenn ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist und nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 110 m3 Brutto-Rauminhalt,".

2. § 63 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "sowie die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "und den Schall- und Wärmeschutz" gestrichen.

3. In § 64 Abs. 5 Nr. 1 werden nach dem Wort "mitzuteilen" ein Komma gesetzt und die Wörter "den Energiebedarfsausweis vorzulegen," eingefügt.

4. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden die Wörter "die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.," angefügt.

b) Dem Absatz 8 werden nach Satz 1 folgende neue Sätze 2 bis 5 angefügt:

"Mit dieser Anzeige sind die Nachweise des Schallschutzes und der Energiebedarfsausweis oder der Wärmebedarfsausweis vorzulegen. Sie sind von einem Bauvorlageberechtigten oder einem Sachverständigen im Sinne des § 56 Abs. 2 zu erstellen. Sofern bei der Ausführung des Vorhabens von den Vorlagen, die der energetischen Berechnung zugrunde lagen, nicht nur unerheblich abgewichen wird, ist ein neuer Ausweis zu erstellen und der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Nachweise des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Energieeinsparnachweis werden nicht geprüft. Die Sätze 2 und 5 finden auf Vorhaben nach Absatz 1 a keine Anwendung."

5. In § 77 Abs. 5 ist nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 einzufügen:

"Im Rahmen der Zustimmung entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde über Ausnahmen und Befreiungen nach der Energieeinsparverordnung."

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

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