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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung der Brandschutz-Förderrichtlinie *
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums

Vom 2. Dezember 2009
(AmtsBl. M-V Nr. 51 vom 21.12.2009 S. 1007)



AZ.: II 450 - 260.02.04.01

Die Brandschutz-Förderrichtlinie vom 17. März 2005 (AmtsBl. M-V S. 538) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1.1 Auf der Grundlage des § 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) und des § 15 des Finanzausgleichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 19), der zuletzt mit Gesetz vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 96) geändert worden ist, können Investitionen im Bereich des Brandschutzwesens durch Zuwendungen des Landes gefördert werden. Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. "1.1 Auf der Grundlage des § 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, und des § 25 des Finanzausgleichgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2009 (GVOBl. M-V S. 606) können Investitionen im Bereich des Brandschutzwesens durch Zuwendungen und Zuweisungen des Landes gefördert werden. Die Gewährung von Zuwendungen und Zuweisungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern."

2. In Nummer 1.2 Satz 3 werden die Wörter "Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz" durch die Wörter "Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz" ersetzt.

3. In Nummer 2.2.1 wird nach Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

"f) anteilige Personalkosten für die Stelle des Koordinators für die Jugendfeuerwehrarbeit."

4. In Nummer 2.3 wird die Angabe " § 15 Abs. 3" durch die Angabe " § 25 Abs. 3" ersetzt.

5. In Nummer 5.2 wird Satz 3

Dabei darf eine unter Nummer 2.2.1 aufgeführte Zuwendung den Betrag von 15.000 Euro im Einzelfall nicht überschreiten.

aufgehoben.

6. Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7.1 Bewilligungsverfahren "7.1 Antrags- und Bewilligungsverfahren"

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zuwendungen nach Nummer 2.2 werden ohne Antragsverfahren jährlich von der Bewilligungsbehörde an den Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. ausgezahlt. Der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. bewirtschaftet diese Mittel nach Maßgabe seiner Richtlinie.

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Form und Inhalt des Bescheids richten sich nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten.

"Für die Bewilligung der Zuwendungen nach Nummer 2.2 bedarf es eines schriftlichen Antrags zur Projektförderung gemäß Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

Die unter Nummer 2.2.1 Buchstabe a bis e aufgeführten Maßnahmen bewirtschaftet der Landesfeuerwehrverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. nach Maßgabe seiner Richtlinie.

Zuwendungen und Zuweisungen werden durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Form und Inhalt des Bescheids richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern. Der Bescheid kann Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen enthalten."

7. In Nummer 7.2 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Zuwendungsempfänger legen dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern jährlich unaufgefordert bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Übersicht über den Verwendungszweck der Pauschalzuweisungen vor. "Die Zuwendungsempfänger legen der Bewilligungsbehörde jährlich unaufgefordert die durch das Rechnungsprüfamt geprüften Übersichten über den Verwendungszweck der Pauschalzuweisungen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor."

8. In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.

9. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

* Ändert VV vom 17. März 2005; VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2131-4

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