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Regelwerk

Änderungstext

Berichtigung zur Bekanntmachung der Neufassung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2015 S. 344)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Januar 2016
(GVOBl. Nr. 2 vom 20.01.2016 S. 28)



Folgende Korrekturen sind vorzunehmen:

1. Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

alt neu
"Landesbauordnung (LBauO)*

*) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABL L 316 vom 14.11.2012 S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden."

 "Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)*

Ersetzt Gesetz vom 18. April 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nummer 2130 - 10

2. In der Inhaltsübersicht ist in der Überschrift zu Teil 6 hinter dem Wort "Verordnungsermächtigungen" das Komma durch ein Semikolon zu ersetzen.

3. § 2 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 sind hinter den Wörtern "Regale im Freien" die Wörter "und Regale" einzufügen.

b) In Absatz 4 Nummer 8 ist das Wort "Gastplätze" durch das Wort "Gastplätzen" zu ersetzen.

c) Absatz 6 ist wie folgt zu fassen: 

alt neu
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.  "(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse."

4. § 17 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen: 

alt neu
(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (nachfolgend Ü-Zeichen genannt) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5),
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nummer 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.
Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste a bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemeinanerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.

 "(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck
  1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (nachfolgend Ü-Zeichen genannt) tragen oder
  2. nach den Vorschriften
    1. der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5),
    2. anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    3. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

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