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Regelwerk

Änderungstext

4. ÄndG LBauO M-V - Viertes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 44 vom 29.06.2021 S. 1033)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 19. November 2019 (GVOBl. M-V S. 682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 72 folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Typengenehmigung".

b) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80 folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Anpassung von Anlagen, Anpassungsverlangen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter ", zu ändern und in Stand zu halten" durch die Wörter "und zu ändern" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein."

3. In § 6 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Gewerbe- und Industriegebieten" die Wörter "sowie für Antennenanlagen im Außenbereich" eingefügt.

4. § 18 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. "Sie kann auf in Textform gestelltem Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden."

5. Dem § 26 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1."

6. Dem § 28 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."

7. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 6 und 7 jeweils das Wort "schriftlich" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. "Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Erklärung in Textform ausreichend ist."

8. § 54 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. "Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich."

9. In § 57 Absatz 2 Satz 2 zweiter Teilsatz werden nach dem Wort "zweifelhaft" die Wörter "oder eine örtliche Zuständigkeit einer unteren Bauaufsichtsbehörde nicht gegeben" eingefügt.

10. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe a werden hinter der Angabe "10 m" ein Komma und die Wörter "auf Gebäuden, gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, im Außenbereich freistehend mit einer Höhe bis zu 15 m" eingefügt.

b) In Nummer 6 Buchstabe e wird die Angabe ", Kompost-" gestrichen.

c) In Nummer 15 Buchstabe b werden nach dem Wort "Tankstellen" die Wörter "sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung" eingefügt.

d) In Nummer 15 Buchstabe e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 15 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

"f) Kompostanlagen bis zu 300 m2 Lager- und Rottefläche."

11. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in dem Teilsatz nach dem Semikolon nach dem Wort "soweit" die Wörter "die Unterlagen nicht elektronisch eingereicht wurden und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Eingang" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "schriftlich" gestrichen.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "die vorgelegten Unterlagen" durch die Wörter "vorgelegte Unterlagen" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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