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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 9. April 2024
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 16.04.2024 S. 110)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern

Das E-Government-Gesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 25. April 2016 (GVOBl. MV S. 198), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 637, 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 5, 8 und 9

5. den Landesrechnungshof,

8. den Landtag,

9. den Bürgerbeauftragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern,

werden gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 5.

cc) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 6.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. (aufgehoben)
"Für die Tätigkeit
  1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der Nachprüfung durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,
  2. des Landtages und des Bürgerbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4, § 9 und § 13 Satz 1, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrgenommen werden,
  3. des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3, Absatz 4 und 5, § 3 Absatz 2 und 4, § 4a Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 13, § 15, § 16 und § 17a Absatz 3 nicht,
  4. des Landesrechnungshofs gelten § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1,
  5. der Wildschadensausgleichskassen gilt § 10 Absatz 1 nicht.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Elektronische Kommunikation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.

(2) Jede Behörde soll einen elektronischen Zugang zusätzlich durch eine DE-Mail-Adresse im Sinne des DE-Mail-Gesetzes eröffnen. Dabei ist der Empfang einer DE-Mail im Sinne des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sicherzustellen. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind auf der Homepage anzugeben. Die Behörden haben nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten. Die für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde stellt ein Verwaltungsportal im Sinne von Satz 1 als E-Government-Basisdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 bereit. Das Verwaltungsportal besteht mindestens aus den Komponenten Identifikationsnachweis, Bereitstellung von Informationen und Formularen für das Anbieten von elektronischen Verwaltungsleistungen sowie elektronische Bezahlmöglichkeiten. Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts können dem Verwaltungsportal des Landes beitreten. Die Kosten für dieses Verwaltungsportal trägt das Land; § 15 Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Jede Behörde des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise bietet in elektronischen Verwaltungsverfahren, die über öffentlich zugängliche Netze erreichbar sind und in denen sie die Identität einer Person aufgrund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an. Die zuständige Behörde kann die Aufgabe des elektronischen Identitätsnachweises an eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.

(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

" § 2 Elektronische Kommunikation

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