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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bauproduktenmarktüberwachungsgesetzes, der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, des Architekten- und Ingenieurgesetzes und der Kommunalverfassung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 18. März 2025
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 31.03.2025 S. 130)
Artikel 1
Änderung des Bauproduktenmarktüberwachungsgesetzes
Das Bauproduktenmarktüberwachungsgesetz vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 62) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl.L 218 vom 13.08.2008 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung bezüglich Bauprodukten im Sinne der Nummer 3,
2. dem Produktsicherheitsgesetz, soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, |
"1. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169/1 vom 25.06.2019 S. 1),
2. dem Marktüberwachungsgesetz," |
2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der EU-Bauproduktenverordnung darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56, 58 der EU-Bauproduktenverordnung, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen. | "Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) 2019/1020 zu ergreifen." |
Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch das Gesetz vom 9. April 2024 (GVOBl. M-V S. 110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 65 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 65a Voraussetzung für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2
§ 65b Eintragungsverfahren für Antragstellende nach § 65a Absatz 3
§ 65c Ausgleichsmaßnahmen
§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren".
b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende Angabe eingefügt:
"Anlage (zu § 65 Absatz 3 Nummer 3, § 65a Absatz 1 Nummer 1)".
2. § 6 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Wärmepumpen, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Länge von 3 m,"
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2
Dies gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnung nicht erforderlich ist.
aufgehoben.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
"(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 entfällt, wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude Wohnungen geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Soweit der Bauherr zur Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren, dass der Bauherr seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Kinderspielplatzablösevertrag). Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Kinderspielplatzablösevertrages vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.
(5) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Kinderspielplätze zu verwenden."
(Stand: 15.04.2025)
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