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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. November 2025
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 28.11.2025 S. 623)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchausführungsgesetzes

Das Baugesetzbuchausführungsgesetz vom 30. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 110), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2021 (GVOBl. M-V S. 270, 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

alt neu
§ 2 (aufgehoben) " § 2 Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1.000 Metern zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches, sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und einen Mindestabstand von 800 Metern zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich einhalten. Satz 1 findet keine Anwendung für Vorhaben auf Flächen innerhalb von Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.

(2) Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches, für die der vollständige Antrag auf Genehmigung vor dem 29. November 2025 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Maßgeblich hierfür ist das durch die zuständige Genehmigungsbehörde bestätigte Datum der Vollständigkeit gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Vorhaben des Repowerings nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit einem geringeren Abstand als den Mindestabständen nach Absatz 1 Satz 1 zulässig, wenn die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, und jede Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stehen oder zulässig sind, dem geringeren Abstand zustimmen. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss der Gemeindevertretung. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekannt zu machen. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (29.11.2025) in Kraft.

ID 252919

ENDE

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(Stand: 15.12.2025)

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