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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Architekten- und Ingenieurgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 11.06.2026 S. 522)


EU-Rechtsakte siehe =>

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern

Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung".

b) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 46 Schutzanlagen " § 46 Blitzschutzanlagen".

c) Die Angabe zu den §§ 53 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 53 Bauherr

§ 54 Entwurfsverfasser

§ 55 Unternehmer

§ 56 Bauleiter

" § 53 Bauherrschaft

§ 54 Entwurfsverfassende

§ 55 Unternehmen

§ 56 Bauleitung".

d) Die Angabe zu § 65d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren " § 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren".

e) Die Angabe zu § 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit " § 70 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit".

f) Die Angabe zu § 76 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 76 Genehmigung Fliegender Bauten " § 76 Fliegende Bauten".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:

"Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben abgedeckt sind."

b) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe "und keine Erschließungsfunktion" durch die Angabe "oder keine Erschließungsfunktion" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

alt neu
6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge, "6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder,"

b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

alt neu
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben,
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben,
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind,
  7. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    2. im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen,

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