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Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Architekten- und Ingenieurgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 26. Mai 2026
(GVOBl. M-V Nr. 16 vom 11.06.2026 S. 522)
EU-Rechtsakte siehe =>
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 42 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung | " § 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung". |
b) Die Angabe zu § 46 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 46 Schutzanlagen | " § 46 Blitzschutzanlagen". |
c) Die Angabe zu den §§ 53 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 53 Bauherr
§ 54 Entwurfsverfasser § 55 Unternehmer § 56 Bauleiter |
" § 53 Bauherrschaft
§ 54 Entwurfsverfassende § 55 Unternehmen § 56 Bauleitung". |
d) Die Angabe zu § 65d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren, Anzeigeverfahren | " § 65d Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung von Bauvorlageberechtigten, Anzeigeverfahren". |
e) Die Angabe zu § 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 70 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit | " § 70 Beteiligung der Nachbarschaft und der Öffentlichkeit". |
f) Die Angabe zu § 76 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| § 76 Genehmigung Fliegender Bauten | " § 76 Fliegende Bauten". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
"Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben abgedeckt sind."
b) In Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe "und keine Erschließungsfunktion" durch die Angabe "oder keine Erschließungsfunktion" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
| alt | neu |
| 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge, | "6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder," |
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
|
(Stand: 12.06.2026)
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