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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 27. August 2026
(GVBl. Nr. 26 vom 14.09.2026 S. 946)


Das Ministerium für Inneres und Bau verordnet aufgrund des § 85 Absatz 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Juli 2026 (GVOBl. M-V S. 719, 732) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten

Die Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten vom 22. April 2005 (GVOBl. M-V S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 596), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Ingenieure" durch die Angabe "Ingenieurinnen beziehungsweise Ingenieure" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Ingenieure" durch die Angabe "Ingenieurinnen und Ingenieure" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Ingenieure" durch die Angabe "Ingenieurinnen und Ingenieure" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

gestrichen.

b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Ingenieure" durch die Angabe "Ingenieurinnen und Ingenieure" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Landesbeamten" durch die Angabe "Landesbeamten oder einer Landesbeamtin" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (15.09.2026) in Kraft.

ID: 262248

ENDE

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(Stand: 14.09.2026)

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