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Regelwerk

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
DIN 18.065 "Gebäudetreppen;
Definitionen, Messregeln, Hauptmaße"

Vom 22. November 2000
(MBl. Nr. 38 vom 20.12.2000 S. 784; 04.10.2005 S. 942)



- 305-24.012/0-1 - - VORIS 21.072 02 00 30.129 -

  1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 13.07.1995 (Nds. GVBl. S. 199). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 06.10.1997 (Nds. GVBl. S. 422), wird die als Anlage abgedruckte Norm DIN 18.065 "Gebäudetreppen; Definitionen, Messregeln, Hauptmaße", Ausgabe Januar 2000, als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.
  2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 Tiber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
  3. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
  4. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
  5. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:

    Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungswegs und die Verkehrssicherheit der Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt werden sind:

    1. Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
    2. Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
    3. Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
    4. Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
    5. Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
    6. Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
    7. Der Treppenlift muss aus nicht brennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
  6. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohnungen und in Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen.
ENDE

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