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Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen;
DIN 18800-5 und 7"Stahlbauten"
Vom 11. September 2007
(MBl. Nr. 51 vom 14.12.2007 S. 1571)
- 503.2-24.012/0-1 - - VORIS 21072 -
Bezug: Bek. v. 18.3.1985 (Nds. MBl. S. 327), geändert durch Bek. v. 4.8.1989 (Nds. MBl. S. 937) - VORIS 21.072 02 00 30.056
1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2007 (Nds. GVBl. S. 324), wird die Norm DIN 18.800: "Stahlbauten"
als Technische Baubestimmung bekannt gemacht.
2. Bei der Anwendung von DIN 18800 Teile 5 und 7 ist Folgendes zu beachten:
2.1 Zu DIN 18.800-5
Für die Bemessung und Konstruktion von Stahlverbundbrücken gilt der DIN-Fachbericht 104 (Ausgabe März 2003). Bei Anwendung des DIN-Fachberichts sind die zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6) zu beachten. Für die Einwirkungen auf Brücken gilt der DIN-Fachbericht 101 (Ausgabe März 2003) unter Berücksichtigung der zusätzlichen Regeln laut Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2003 des BMVBW (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2003, Heft 6).
2.1.1 Zu Element (103):
DIN V ENV 1994-1-2 ist nur mit der "DIBt-Richtlinie zur Anwendung von DIN V ENV 1994-1-2 in Verbindung mit
DIN 18.800-5" anwendbar. Bis zum Erscheinen der Richtlinie können für brandschutztechnische Nachweise nur die Normen DIN 4102-4:1994-03 einschließlich DIN 4102-4/A1: 2004-11 i. V. m. DIN 4102 -22:2004-11 angewendet werden.
2.1.2 Zu Element (907), (1118), (1119) und (1120):
Abweichend von DIN 1045-1:2001-07, 9.1.6 ist für die Bestimmung von fcdbei Verwendung von Normalbeton ausnahmslos α= 0,85 anzunehmen.
2.2 Zu DIN 18800-7
2.2.1 Zu Abschnitt 2:
Es gilt DVS-Richtlinie 1704, Ausgabe Mai 2004 - Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen über die Herstellerqualifikation zum Schweißen von Stahlbauten nach DIN 18800-7:2002-09.
2.2.2 Zu Abschnitt 13:
Die Bescheinigungen über den Eignungsnachweis zum Schweißen von Stahlbauteilen erteilen die entsprechenden Stellen, welche in dem "Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen" - Teil IV - des Deutschen Instituts für Bautechnik geführt werden.
3. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/ oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
4. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12), zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/190/EG der Kommission vom 01.03.2006 (ABl. EU Nr. L 66 S. 47), für diesen Zweck zugelassen worden sind.
5. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
6. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
7. Die Bezugsbekanntmachung wird aufgehoben.
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(Stand: 16.06.2018)
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