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DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
Vom 4. Oktober 2005
(MBl. Nr. 44 vom 07.12.2005 S. 938)
- 505-24.012/0-1 - - VORIS 21072 -
1. Aufgrund des § 96 Abs. 1 NBauO i. d. F. vom 10.02.2003 (Nds. GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2005 (Nds. GVBl. S. 208), werden die technischen Regeln
DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
2. Bei Anwendung von DIN 4102-4: 1994-03 (siehe Bezugsbekanntmachung) ist Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 8.7.2:
Dachdeckungsprodukte/-materialien, die einschlägigen europäischen technischen Spezifikationen (harmonisierte europäische Norm oder europäische technische Zulassung) entsprechen und die zusätzlichen Bedingungen über angrenzende Schichten erfüllen, gelten als Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sind. Zusammenstellung von gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähigen Dachdeckungsprodukten (oder -materialien) gemäß Entscheidung der Kommission 2000/553/EG , veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 235/19, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen entsprechen; die zusätzlichen Bedingungen zu angrenzenden Schichten sind ebenfalls einzuhalten:
| Dachdeckungsprodukte/-materialien | Besondere Voraussetzung für die Konformitätsvermutung |
| Decksteine aus Schiefer oder anderem Naturstein | Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission |
| Dachsteine aus Stein, Beton, Ton oder Keramik, Dach platten aus Stahl | Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission. Außen liegende Beschichtungen müssen anorganisch sein oder müssen einen Brennwert PCS< 4,0 MJ/m2 oder eine Masse< 200 g/m2 haben |
Faserzementdeckungen:
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Entsprechen den Bestimmungen der Entscheidung 96/603/EG der Kommission oder haben einen Brennwert PCS 3,0 MJ/kg |
| Profilblech und ebenes Blech aus Aluminium, Aluminiumlegierung, Kupfer, Kupferlegierung, Zink, Zinklegierung, unbeschichtetem Stahl, nicht rostendem Stahl, verzinktem Stahl, beschichtetem Stahl oder emailliertem Stahl | Dicke< 0,4 mm
Außen liegende Beschichtungen - müssen anorganisch sein oder - müssen einen Brennwert PCS< 4,0 MJ/m2 oder eine Masse< 200 g/m2 haben |
| Produkte, die im Normalfall voll bedeckt sind (von den rechts aufgeführten anorganischen Materialien) | Lose Kiesschicht mit einer Mindestdicke von 50 mm oder eine Masse> 80 kg/m2. Mindestkorngröße 4 mm, maximale Korngröße 32 mm. Sand-/ Zementbelag mit einer Mindestdicke von 30 mm. Betonwerksteine oder mineralische Platten mit einer Mindestdicke von 40 mm |
Zusätzliche Bedingungen:
Für alle Dachdeckungsprodukte/-materialien aus Metall gilt, dass sie auf geschlossenen Schalungen aus Holz oder Holzwerkstoffen mit einer Trennlage aus Bitumenbahn mit Glasvlies- oder Glasgewebeeinlage auch in Kombination mit einer strukturierten Trennlage mit einer Dicke< 8 mm zu verwenden sind.
Abweichend hiervon erfüllen bestimmte Dachdeckungsprodukte/-materialien die Anforderungen an gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen, wenn die Ausführungsbedingungen gemäß DIN 4102-4/A1 zu 8.7.2 Nr. 2 erfüllt sind.
3. Bei Anwendung von DIN 4102- 22: 2004-11 ist Folgendes zu beachten:
Zu Abschnitt 5.2:
3.7.3.2: Anstelle von "XC 2" muss es "XC 3" heißen.
3.13.2.2: in Bild 15 a sind Stützen mit Festigkeiten > C 50/60 nicht erfasst. In diesen Fällen ist eine Berechnung mit α* = 2,0 unzulässig.
4.3.2.4: Im Titel von Tabelle 37 muss es "NRd; c,t" anstelle von "NRRd; c,o" heißen.
Zu Abschnitt 6.2:
5.5.2.1: In Tabelle 74 muss es in Gleichung (9.4) "> 1" anstelle von "< 1" heißen.
4. Bezüglich der in dieser technischen Baubestimmung genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte bzw. Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z.B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/ oder der Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
5. Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) für diesen Zweck zugelassen worden sind.
6. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
7. Die Verwendung des Satzbildes dieser Norm beruht auf dem Vertrag der Länder mit dem Deutschen Institut für Normung e. V. und der Zustimmung des Beuth-Verlags. Eine Verwendung des Satzbildes durch andere ist nicht gestattet.
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